Arbeitsrecht: Kündigung, was Arbeitnehmer tun können
Das Thema Kündigung wird hierzulande viel diskutiert, doch oft wissen Angestellte nicht genau über ihre Rechte und Pflichten Bescheid. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Thema Arbeitsrecht in Delmenhorst im folgenden Ratgeber.
Wer ist im Recht, ein Arbeitsverhältnis zu kündigen?
Unterzeichnet werden darf eine Kündigung auf der Seite des Unternehmens nur vom Geschäftsführer, einem Personalleiter, einem Prokurist oder dem Inhaber des Unternehmens. Andere Personen dürfen nur dann einem Angestellten kündigen, wenn sie eine entsprechende Ermächtigung besitzen. Selbstverständlich kann auch der Arbeitnehmer unter Einhaltung der Kündigungsfrist einen Arbeitsvertrag jederzeit auflösen.
Ist eine Begründung der Kündigung nötig?
Im Kündigungsschreiben selbst ist keine Angabe der Gründe erforderlich. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie zum Beispiel bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Schwangerschaft und bis maximal vier Monate nach der Geburt des Kindes, oder nach dem Ablauf der Probezeit. Hier müssen die Gründe im Kündigungsschreiben festgehalten werden.
Ab wann ist eine Kündigung möglich?
Grundsätzlich ist es oft möglich, theoretisch noch vor dem ersten Arbeitstag wieder zu kündigen, doch es gibt auch Verträge, die eine Klausel enthalten, welche genau dies verbietet. In solchen Fällen sind dann häufig auch weitere Punkte zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Zahlung einer Vertragsstrafe, zu der sich der Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung vor Beginn der Arbeit verpflichtet. Möchte man dennoch bereits vor dem ersten Tag im Unternehmen einen Vertrag auflösen, sollte man sich überlegen, ob man nicht trotzdem umgehend kündigt. Allerdings ist es ratsam, zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen oder sich im Zweifelsfall von einem Anwalt beraten zu lassen.
Welche Kündigungsfristen sind in Deutschland gültig?
Die exakten Kündigungsfristen sind sowohl im deutschen Gesetz als auch in Tarifverträgen sowie in individuellen Arbeitsverträgen festgehalten. Legt der Arbeitgeber im Vertrag eine kürzere Frist als die gesetzliche fest, sind diese nicht rechtswirksam. Eine Ausnahme stellen hier unternehmen dar, die weniger als 20 Beschäftigte haben oder temporäre Arbeitskräfte einstellen.
Tarifverträge können durchaus kürzere Kündigungsfristen enthalten, als das Gesetz eigentlich vorschreibt. Daher sollten Angestellte in jedem Fall vorher prüfen, welcher Tarifvertrag für den eigenen Fall maßgebend ist. Wenn der eigene Arbeitsvertrag keine Regelung enthält und der Arbeitgeber nichts anderes vorschreibt, gilt immer das Gesetz.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt über eine Probezeit von sechs Monaten hinweg 14 Tage. Nach dem Ende der Probezeit kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur noch mit einer Frist von vier Wochen bzw. am 15. zum Monatsende hin erfolgen. Vorgenommen kann diese sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber.
Die Kündigungsfrist verlängert sich nach einer Beschäftigung von zwei Jahren automatisch für den Arbeitgeber. Hier darf die Auflösung des Vertrags dann nur noch zum Ende eines Monats erfolgen. Für den Arbeitnehmer ändern sich die Rechte auch nach mehreren Jahren nicht.
Wichtig: Kündigt der Arbeitgeber mit einer falschen Frist, die länger ist, als das Gesetz vorschreibt, so hat dies keinerlei Konsequenzen. Das Arbeitsverhältnis endet an jenem Tag, der im Kündigungsschreiben steht. Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer zu kurzen Frist auflöst, bleibt dies wirkungslos – er muss den Angestellten so lange weiter beschäftigen, wie es das Gesetz vorschreibt.
Wichtige Hinweise für den Erhalt eines Kündigungsschreibens
Angestellte sollten in vielerlei Hinsicht vorsichtig sein, wenn Kündigungsschreiben per Post oder anderweitig überbracht werden. Die gängigsten Varianten und deren Risiken stellen wir Ihnen hier vor.
Hat der Postbote ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten geworfen, das bereits ein älteres Datum aufweist, sollten Angestellte genau hinsehen. Es gibt durchaus Arbeitgeber, dass die Kündigung bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mit Datum eingeworfen wurde, obwohl dies nicht der Fall war. Hier sollte man sich das genaue Datum der Übergabe notieren oder sich, wenn möglich, einen Beleg über den Erhalt aushändigen lassen, auf dem das Empfangsdatum vermerkt ist. Auch ein Besuch beim Anwalt kann hier bei Disputen hilfreich sein.
Wird ein Kündigungsschreiben per Brief verschickt, kann es sein, dass dieses erst ein paar Tage später im Briefkasten landet. Wichtig ist dabei für Angestellte, sich den Briefumschlag gut aufzuheben, denn darauf befindet sich der Poststempel mit Datum. Schreiben Sie außerdem auf, wann das Kündigungsschreiben im Briefkasten aufgefunden wurde.
Möchten Sie gegen eine zugestellte Kündigung über einen Anwalt klagen, dann sollte dies möglichst innerhalb der ersten drei Wochen nach der Ausstellung des Dokuments erfolgen. Wendet man sich an einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt, wird dieser ohnehin so handeln. Nur auf diese Weise ist es möglich, spätere Dispute über den tatsächlichen Zugang des Kündigungsschreiben zu vermeiden.
Wann gilt eine Kündigung als zugestellt? Was der Anwalt sagt
Eine Kündigung gilt nicht dann als zugestellt, sobald der Arbeitnehmer sie gelesen hat, sondern bereits viel früher. Hier kommt es unter anderem auch auf die Art der Übergabe an.
Wird ein Kündigungsschreiben von Hand ausgehändigt und nimmt sie der Arbeitnehmer sofort entgegen, gilt sie in diesem Moment als zugestellt. Bei einer Überbringung durch einen Boten ist auch dieses Datum gültig – erst recht, wenn der Empfänger den Erhalt des Schreibens noch quittieren muss. Bei einer normalen Postzustellung durch den Briefträger gehen Unternehmen meist von einem Zugang ab dem Folgetag aus. Wenn bei einem Übergabe-Einschreiben eine Benachrichtigung im Briefkasten hinterlassen worden ist, gilt das Schreiben erst als zugestellt, wenn es in der Postfiliale abgeholt wird.
Kündigung, Abwesenheit und Anwalt: Das müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen
Briefe, die in den Briefkasten eingeworfen worden sind, gelten auch dann als zugestellt, wenn der Empfänger abwesend ist. Das gilt sowohl für Krankenhausaufenthalte als auch Reisen – und auch dann, wenn der Arbeitgeber über die Abwesenheit informiert ist.
Da eine Kündigung in dem Moment als zugestellt gilt, in dem sie im Briefkasten des Empfängers landet, muss der Arbeitnehmer auch im Urlaub umgehend darauf reagieren. An erster Stelle steht, sich arbeitssuchend bzw. arbeitslos zu melden, wenn das Arbeitsverhältnis in den folgenden drei Monaten endet. Auch wenn der Arbeitnehmer über einen Anwalt klagen möchte, muss er sofort handeln, da die Frist für die Erhebung einer Klage bereits ab der Zustellung der Kündigung beginnt.
Im Falle einer längeren Abwesenheit, wie beispielsweise aufgrund eines Krankenhausaufenthalts, ist es sicherer, den Briefkasten regelmäßig von einer vertrauten Person leeren zu lassen. Sie sollte dann zumindest Briefe öffnen dürfen, die vom Arbeitgeber stammen oder diese sofort an den Empfänger weiterleiten. Lässt sich der Absender nicht erkennen, ist es wichtig, dennoch den Empfänger zu benachrichtigen und ihm die Post zukommen zu lassen.
Arbeitsrecht und Kündigungsschutz in Delmenhorst, Bremen, Oldenburg und Bremerhaven – was Arbeitnehmer tun können
Allgemeiner Kündigungsschutz
Für die meisten Menschen stellt die tägliche Arbeit ihre wichtigste Existenzgrundlage dar. Da es kein Gleichgewicht zwischen Arbeitgebern und -nehmern gibt, gilt es hier einige Punkte zu beachten: Für gewöhnlich darf ein Arbeitnehmer nur dann kündigen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt – dies schreibt das Kündigungsschutzgesetz vor und kann durchaus auch durch einen Anwalt durchgesetzt werden.
Kündigungsschutz besteht allerdings in Regel nur in Betrieben, in denen mehr als 10 Beschäftigte arbeiten – und greift auch nicht binnen der ersten sechs Monate nach der Arbeitsaufnahme. Der Kündigungsschutz verhindert, dass Arbeitgeber sich bereits beim Vertragsabschluss „aus der Sache ziehen“ kann. Wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland durch das Kündigungsschutzgesetz vor Kündigungen bewahrt werden kann, spricht man vom sogenannten allgemeinen Kündigungsschutz.
Darüber hinaus gibt es den besonderen Kündigungsschutz. Er greift für besondere Personengruppen, die auf entsprechenden Schutz angewiesen sind – darunter Schwangere, Auszubildende, Schwerbehinderte oder auch Eltern in Elternzeit. Der Kündigungsschutz greift für alle Arbeitnehmer, die zu einem entsprechend geschützten Personenkreis zählen und ist nicht von der Größe eines Betriebs abhängig. Weiterhin greift der Kündigungsschutz bereits am ersten Tag bei der Arbeit.
Arbeitnehmer, für die weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz gilt, sind kaum vor einer Kündigung geschützt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber einen einfachen Grund angibt, der noch nicht einmal gravierend sein muss. In jedem Fall unwirksam ist ein Kündigungsschreiben jedoch dann, wenn es sich um einen besonders gravierenden Fall handelt. Dies kommt in der Praxis allerdings sehr selten vor, denn die meisten Arbeitnehmer erfahren nicht die tatsächlichen Kündigungsgründe des Arbeitgebers. Aus diesem Grund können sich Angestellte oft kaum gegen eine Kündigung wehren, wenn sie nicht unter den allgemeinen Kündigungsschutz bzw. den Sonderkündigungsschutz fallen.