Corona verlangt uns allen viel ab.

Viele Maßnahmen sind sinnvoll, viele aber nicht.

In der ersten Pandemiewelle waren die Gerichte verhalten, haben viele Urteile gefällt, die aber selten in Richtung der Privatpersonen gingen. In der zweiten Welle sieht es anders aus, die Gerichte werden mutiger, entscheiden nicht nur politisch.

 

Die Kritik an den Maßnahmen zur Einhaltung des Verfassungsrechts wird lauter, gerade auch im Hinblick auf Ausgangssperren.

 

Wir fragen uns, warum verharren alle Inhaber von Läden und Restaurants in Lethargie und machen nichts gegen deren Eingriffe in die Grundrechte? Es ist doch schon lange nicht mehr verhältnismäßig- im Supermarkt kann man Spielzeug, Klamotten und Schuhe kaufen und die Masse steht an der Kasse – Klamotten, Schuhe oder Spielzeug darf aber nicht im kleinen Laden verkauft werden! Alle regen sich über Mallorca-Reisende auf, aber die Gastro macht nichts dagegen – es geht um Grundrechte und den verhältnismäßigen Einsatz – aber wenn keiner klagt und alle hinnehmen und nur beklagen, wird es sich nicht ändern! Maßnahmen sind gut, aber mit Maß.

 

Wir beschäftigen uns seit März letzten Jahres immer tagaktuell mit allem, was Corona betrifft. Hier nur einige Urteile und Fragen, mit denen wir uns beschäftigen und bei denen wir Ihnen mit mittlerweile viel Erfahrung helfen können. Sollte Ihr Rechtsgebiet nicht dabei sein, sprechen Sie uns gerne an.

 

Corona-Fragen betreffen vor allem die Bereiche:

  • Verwaltungsrecht: Klage gegen Allgemeinverfügungen, Maßnahmen
  • Schadensersatz: wegen Betriebsschließung nach Infektionsschutzgesetz, wegen bewusster Ansteckung
  • Verfassungsrecht: Die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte ist bei jeder Frage relevant)
  • Strafrecht: Arztfehler, Fehler im Pflegeheim, Fehler bei Hygienemaßnahmen in Unternehmen, Krankenhaus, Firmen, unbewusste oder bewusste Ansteckung von weiteren Menschen mit Corona, Verstoss gegen Maßnahmen und Quarantäneregelungen, Verstoss gegen Allgemeinverfügungen und Betriebsschließungen
  • Ordnungswidrigkeitenrecht: Verstoss gegen Maßnahmen, Allgemeinverfügungen, Betriebsschließungen, Abstandsregelungen, Maskenpflicht etc.
  • Arbeitsrecht –
    • was darf der Arbeitgeber, was muss der Arbeitgeber durchsetzen in Bezug auf Corona-Maßnahmen, Schnelltests, Kurzarbeit
    • was darf der Arbeitnehmer in Bezug auf seine Rechte, wie wird das Homeoffice geregelt, wie wird die Kurzarbeit geregelt, wie der Urlaubsanspruch
  • Steuerrecht: was ändert sich aufgrund der Verlagerung der Arbeitsstelle ins Homeoffice, wie kann ich Aufwendungen wegen Corona absetzen, wie kann ich Hilfen beantragen oder Stundungen beim Finanzamt
  • Vollstreckungsrecht: Pfändung von Corona-Hilfen
  • Reiserecht: wie erhalte ich das Geld einer abgesagten Reise zurück? Wie bekomme ich das Geld einer durch mich stornierten Reise zurück? Wann darf ich stornieren? Was ist, wenn ich erkranke?

 

Verwaltungsrecht/Verfassungsrecht

Bereits mehreren Betrieben konnte Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter zur Öffnung der Läden und Durchführung das praktischen Fahrschuldunterrichts helfen.

 

Böllerverbot an Silvester

Das Verwaltungsgericht Bremen bleibt hart – Böllern an Silvester wurde – anders als in Niedersachsen – verboten, da half auch kein Rechtsmittel.

Das Gericht sag die Abstände der Häuser in Bremen als zu gering an und die Möglichkeit einer Ansammlung und damit die verstärkte Verbreitung des Virus als zu gefährlich an und untersagte daher das Abbrennen von Feuerwerk.

 

Derzeit anhängig sind die Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht Hannover über die zusätzliche 1-Personen-Haushalts-Regel und über die Öffnung eines Sonderpostenmarktes in Schleswig-Holstein mit der Abgrenzungsfrage: was ist systemrelevante Ware und was nicht.

 

Schadensersatzrecht

Strafrecht

Owi

Corona - Ihre Rechte! 5

 

Arbeitsrecht

Kann mich der Arbeitgeber zum Test wegen Corona verpflichten?

Viele Länder haben in ihren Allgemeinverfügungen geregelt, dass die Betriebe ihren Arbeitnehmern Test-Kits zur Verfügung stellen müssen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Angebot, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer machen muss. Der Arbeitnehmer muss jedoch der Testung nicht nachkommen.

Allerdings ist auch die Testzeit nicht zu vergüten, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Testzentrum seiner Wahl oder zum Hausarzt geht.

 

Kann mich der Arbeitgeber zur Impfung zwingen?

Grundsätzlich besteht keine Impfpflicht durch den Arbeitgeber. Es ist immer das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen gegenüber dem Schutz der Kunden. Sollte es sich um Patienten einer Arztpraxis, eines Krankhauses oder Altenheimes handeln, ist der Schutz sicher stärker als bei Kunden eines Supermarktes. Ob sich bei Pflegepersonal eine Impfplicht doch ergeben könnte, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Jedoch haben bereits einige Gerichte geurteilt, dass durchaus in dem Falle, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr allumfassend einsetzbar ist (z.B. im Krankenhaus) die Vergütung für die Zeit, die er dann nicht arbeiten kann, auch nicht oder nur geringer anfällt.

 

Steuerrecht

 

Vollstreckungsschutz für Corona-Soforthilfe:

Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nicht abtretbare Forderung, sodass eine Pfändung durch das Finanzamt laut herrschender Rechtsprechung – zuletzt bestätigt durch den BFH – unzulässig ist, vgl.  BFH, Beschluss v. 9.7.20, VII S 23/20).

Somit darf das Finanzamt für rückständige Steuerzahlungen nicht das Guthaben, das als Corona-Soforthilfe ausgezahlt wurde, pfänden, da nur dann eine Forderung nach §851 Abs. 1 ZPO auch pfändbar ist, wenn sie übertragbar ist. Dies ist aber gerade bei Corona-Hilfen nicht der Fall, so auch das FG Münster in mehreren Entscheidungen (statt vieler: FG Münster, 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO). Es handelt sich dabei um eine zweckgebundene Forderung, die wirtschaftliche Probleme aus der Pandemie abmildern soll.

Pfändet nun jedoch das Finanzamt gerade diese Hilfe, ist der Zweck nicht erreichbar.

 

Corona und Reisen: Stornierung, Absage, Geld zurück

Corona - Ihre Rechte! 6

Wir haben mehrfach erfolgreich gegen Reiseunternehmer geklagt, die den Menschen das Geld nicht auszahlen wollten.

Daher wenden Sie sich, bevor Sie stornieren, gerne an uns.

Sollte eine Reise abgesagt worden sein und Sie haben kein Geld zurückerhalten, können wir Ihre Forderung unproblematisch durchsetzen. Sollte sich das Reiseunternehmen bereits in Verzug befinden, werden die Kosten des Anwaltes von der Gegenseite übernommen.

Rückerstattungen von Reisekosten sind i.d.R. unverzüglich auszukehren. Ärgern Sie sich nicht und melden sich gerne.

 

Einzelne ausgewählte Urteile:

 

Titel:

Streit über die Rückerstattung eines Reisepreises nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag

Grundsätzlich gilt: wer zu früh storniert, der hat auch die Stornokosten zu tragen.

Dabei ist entscheidend, wann die Stornierung erfolgte und wie bereits zu dem Zeitpunkt die Zustände vor Ort waren. Dies ist unter den Voraussetzungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt der Stornierung vorlagen und können nicht nachträglich durch eine fiktive ex-ante Betrachtung abgeändert oder beeinflusst werden, so das AG München v. 27.10.2020 – 159 C 13380/20, daher auch anders: AG Aschaffenburg, Endurteil v. 18.01.2021 – 126 C 1267/20.

Auch wenn der Kreuzfahrtveranstalter kurzfristig die Schiffe austauscht, ist das kein Grund für eine Stornierung, wenn keine unzumutbare Abweichung des Schiffes vorliegt, so das AG München, v. 30.06.2016 – 133 C 952/16.

Hierzu einzelnen Urteile:
Normenkette:
BGB § 346, § 651h
Leitsätze:
Die Covid-19-Pandemie kann grundsätzlich als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand zu bewerten sein, der die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Allein die Tatsache der Pandemie reicht nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Hierbei sind neben dem Reiseziel und den Umständen vor Ort auch Einreise- und Quarantänebestimmungen zu berücksichtigen. Ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. (redaktioneller Leitsatz)
1. Die Covid-19-Pandemie kann grundsätzlich als unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand zu bewerten sein, der die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt. Allein die Tatsache der Pandemie reicht nicht aus, um jeglichen Rücktritt von allen Pauschalreisen zu jedem Zeitpunkt ohne Anfall von Entschädigungszahlungen zuzulassen. Es kommt vielmehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Hierbei sind neben dem Reiseziel und den Umständen vor Ort auch Einreise- und Quarantänebestimmungen zu berücksichtigen. Ein starkes Indiz für eine erhebliche Beeinträchtigung sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes.  (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen von § 651 h Abs. 3 BGB kommt es auf eine Prognoseentscheidung an. Es ist zu prüfen, inwieweit die konkrete Reise aus einer ex-ante Betrachtung heraus erheblich beeinträchtigt sein wird. Bloße Unwohl- und Angstgefühle des Reisenden reichen nicht aus. Spätere Ereignisse können die ex-ante Beurteilung nicht nachträglich ändern.   (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Puschalreise, Rückritt, Corona-Pandemie
Fundstellen:
BeckRS 2020, 31180
DAR 2021, 35
LSK 2020, 31180

Keine Stornogebühren bei Rücktritt von Pauschalreise wegen COVID-19, AG Aschaffenburg, Endurteil v. 18.01.2021 – 126 C 1267/20

Normenkette:
BGB § 651h
Leitsätze:
1. Zwar steht dem Reiseveranstalter im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung zu, mit der ergegenüber dem Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung aufrechnen kann. Dieser Entschädigungsanspruch entfällt jedoch, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Epidemien und Pandemien – wie auch die Covid-19-Pandemie – sind im Ausgangspunkt unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Bezug auf die Covid-19-Pandemie kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, darauf an, ob die Gegebenheiten zum Rücktrittszeitpunkt bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind, die es erwarten lassen, dass die Beeinträchtigungen auch im Zeitpunkt der Reise bestehen. Es verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pauschalreise, Rücktritt, COVID-19, außergewöhnliches Ereignis
Fundstelle:
BeckRS 2021, 3262
Normenkette:
BGB § 651h
Leitsätze:
1. Zwar steht dem Reiseveranstalter im Fall des Rücktritts vor Reisebeginn eine angemessene Entschädigung zu, mit der ergegenüber dem Anspruch des Reisenden auf Rückzahlung aufrechnen kann. Dieser Entschädigungsanspruch entfällt jedoch, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Epidemien und Pandemien – wie auch die Covid-19-Pandemie – sind im Ausgangspunkt unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
2. In Bezug auf die Covid-19-Pandemie kommt es für die Beurteilung, ob ein außergewöhnliches Ereignis vorlag, darauf an, ob die Gegebenheiten zum Rücktrittszeitpunkt bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren sind, die es erwarten lassen, dass die Beeinträchtigungen auch im Zeitpunkt der Reise bestehen. Es verbietet sich jede schematische Betrachtung, maßgeblich sind vielmehr die Umstände des konkreten Einzelfalls. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pauschalreise, Rücktritt, COVID-19, außergewöhnliches Ereignis
Fundstelle:
BeckRS 2021, 3262

Austausch des gebuchten Kreuzfahrtschiffes kein erheblicher Reisemangel, so das AG München, Endurteil v. 30.06.2016 – 133 C 952/16

Normenkette:
BGB § 651a Abs. 1 S. 2, § 651e Abs. 3 S. 1, § 651i
Leitsatz:
Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stellt noch keinen erheblichen Reisemangel dar.  (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reisevertrag, Reisemangel, Kreuzfahrtschiff
Fundstellen:
RRa 2017, 119
LSK 2016, 123248