Corona verlangt uns allen viel ab.
Viele Maßnahmen sind sinnvoll, viele aber nicht.
In der ersten Pandemiewelle waren die Gerichte verhalten, haben viele Urteile gefällt, die aber selten in Richtung der Privatpersonen gingen. In der zweiten Welle sieht es anders aus, die Gerichte werden mutiger, entscheiden nicht nur politisch.
Die Kritik an den Maßnahmen zur Einhaltung des Verfassungsrechts wird lauter, gerade auch im Hinblick auf Ausgangssperren.
Wir fragen uns, warum verharren alle Inhaber von Läden und Restaurants in Lethargie und machen nichts gegen deren Eingriffe in die Grundrechte? Es ist doch schon lange nicht mehr verhältnismäßig- im Supermarkt kann man Spielzeug, Klamotten und Schuhe kaufen und die Masse steht an der Kasse – Klamotten, Schuhe oder Spielzeug darf aber nicht im kleinen Laden verkauft werden! Alle regen sich über Mallorca-Reisende auf, aber die Gastro macht nichts dagegen – es geht um Grundrechte und den verhältnismäßigen Einsatz – aber wenn keiner klagt und alle hinnehmen und nur beklagen, wird es sich nicht ändern! Maßnahmen sind gut, aber mit Maß.
Wir beschäftigen uns seit März letzten Jahres immer tagaktuell mit allem, was Corona betrifft. Hier nur einige Urteile und Fragen, mit denen wir uns beschäftigen und bei denen wir Ihnen mit mittlerweile viel Erfahrung helfen können. Sollte Ihr Rechtsgebiet nicht dabei sein, sprechen Sie uns gerne an.
Corona-Fragen betreffen vor allem die Bereiche:
- Verwaltungsrecht: Klage gegen Allgemeinverfügungen, Maßnahmen
- Schadensersatz: wegen Betriebsschließung nach Infektionsschutzgesetz, wegen bewusster Ansteckung
- Verfassungsrecht: Die Verhältnismäßigkeit der Eingriffe in die Grundrechte ist bei jeder Frage relevant)
- Strafrecht: Arztfehler, Fehler im Pflegeheim, Fehler bei Hygienemaßnahmen in Unternehmen, Krankenhaus, Firmen, unbewusste oder bewusste Ansteckung von weiteren Menschen mit Corona, Verstoss gegen Maßnahmen und Quarantäneregelungen, Verstoss gegen Allgemeinverfügungen und Betriebsschließungen
- Ordnungswidrigkeitenrecht: Verstoss gegen Maßnahmen, Allgemeinverfügungen, Betriebsschließungen, Abstandsregelungen, Maskenpflicht etc.
- Arbeitsrecht –
- was darf der Arbeitgeber, was muss der Arbeitgeber durchsetzen in Bezug auf Corona-Maßnahmen, Schnelltests, Kurzarbeit
- was darf der Arbeitnehmer in Bezug auf seine Rechte, wie wird das Homeoffice geregelt, wie wird die Kurzarbeit geregelt, wie der Urlaubsanspruch
- Steuerrecht: was ändert sich aufgrund der Verlagerung der Arbeitsstelle ins Homeoffice, wie kann ich Aufwendungen wegen Corona absetzen, wie kann ich Hilfen beantragen oder Stundungen beim Finanzamt
- Vollstreckungsrecht: Pfändung von Corona-Hilfen
- Reiserecht: wie erhalte ich das Geld einer abgesagten Reise zurück? Wie bekomme ich das Geld einer durch mich stornierten Reise zurück? Wann darf ich stornieren? Was ist, wenn ich erkranke?
Verwaltungsrecht/Verfassungsrecht
Bereits mehreren Betrieben konnte Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter zur Öffnung der Läden und Durchführung das praktischen Fahrschuldunterrichts helfen.
Böllerverbot an Silvester
Das Verwaltungsgericht Bremen bleibt hart – Böllern an Silvester wurde – anders als in Niedersachsen – verboten, da half auch kein Rechtsmittel.
Das Gericht sag die Abstände der Häuser in Bremen als zu gering an und die Möglichkeit einer Ansammlung und damit die verstärkte Verbreitung des Virus als zu gefährlich an und untersagte daher das Abbrennen von Feuerwerk.
Derzeit anhängig sind die Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht Hannover über die zusätzliche 1-Personen-Haushalts-Regel und über die Öffnung eines Sonderpostenmarktes in Schleswig-Holstein mit der Abgrenzungsfrage: was ist systemrelevante Ware und was nicht.
Schadensersatzrecht
Strafrecht
Owi
Arbeitsrecht
Kann mich der Arbeitgeber zum Test wegen Corona verpflichten?
Viele Länder haben in ihren Allgemeinverfügungen geregelt, dass die Betriebe ihren Arbeitnehmern Test-Kits zur Verfügung stellen müssen. Hierbei handelt es sich jedoch um ein Angebot, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer machen muss. Der Arbeitnehmer muss jedoch der Testung nicht nachkommen.
Allerdings ist auch die Testzeit nicht zu vergüten, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Testzentrum seiner Wahl oder zum Hausarzt geht.
Kann mich der Arbeitgeber zur Impfung zwingen?
Grundsätzlich besteht keine Impfpflicht durch den Arbeitgeber. Es ist immer das Interesse des Arbeitnehmers abzuwägen gegenüber dem Schutz der Kunden. Sollte es sich um Patienten einer Arztpraxis, eines Krankhauses oder Altenheimes handeln, ist der Schutz sicher stärker als bei Kunden eines Supermarktes. Ob sich bei Pflegepersonal eine Impfplicht doch ergeben könnte, ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Jedoch haben bereits einige Gerichte geurteilt, dass durchaus in dem Falle, in dem der Arbeitnehmer nicht mehr allumfassend einsetzbar ist (z.B. im Krankenhaus) die Vergütung für die Zeit, die er dann nicht arbeiten kann, auch nicht oder nur geringer anfällt.
Steuerrecht
Vollstreckungsschutz für Corona-Soforthilfe:
Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nicht abtretbare Forderung, sodass eine Pfändung durch das Finanzamt laut herrschender Rechtsprechung – zuletzt bestätigt durch den BFH – unzulässig ist, vgl. BFH, Beschluss v. 9.7.20, VII S 23/20).
Somit darf das Finanzamt für rückständige Steuerzahlungen nicht das Guthaben, das als Corona-Soforthilfe ausgezahlt wurde, pfänden, da nur dann eine Forderung nach §851 Abs. 1 ZPO auch pfändbar ist, wenn sie übertragbar ist. Dies ist aber gerade bei Corona-Hilfen nicht der Fall, so auch das FG Münster in mehreren Entscheidungen (statt vieler: FG Münster, 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO). Es handelt sich dabei um eine zweckgebundene Forderung, die wirtschaftliche Probleme aus der Pandemie abmildern soll.
Pfändet nun jedoch das Finanzamt gerade diese Hilfe, ist der Zweck nicht erreichbar.
Corona und Reisen: Stornierung, Absage, Geld zurück
Wir haben mehrfach erfolgreich gegen Reiseunternehmer geklagt, die den Menschen das Geld nicht auszahlen wollten.
Daher wenden Sie sich, bevor Sie stornieren, gerne an uns.
Sollte eine Reise abgesagt worden sein und Sie haben kein Geld zurückerhalten, können wir Ihre Forderung unproblematisch durchsetzen. Sollte sich das Reiseunternehmen bereits in Verzug befinden, werden die Kosten des Anwaltes von der Gegenseite übernommen.
Rückerstattungen von Reisekosten sind i.d.R. unverzüglich auszukehren. Ärgern Sie sich nicht und melden sich gerne.
Einzelne ausgewählte Urteile:
Titel:
Streit über die Rückerstattung eines Reisepreises nach dem Rücktritt vom Pauschalreisevertrag
Grundsätzlich gilt: wer zu früh storniert, der hat auch die Stornokosten zu tragen.
Dabei ist entscheidend, wann die Stornierung erfolgte und wie bereits zu dem Zeitpunkt die Zustände vor Ort waren. Dies ist unter den Voraussetzungen zu prüfen, die zu dem Zeitpunkt der Stornierung vorlagen und können nicht nachträglich durch eine fiktive ex-ante Betrachtung abgeändert oder beeinflusst werden, so das AG München v. 27.10.2020 – 159 C 13380/20, daher auch anders: AG Aschaffenburg, Endurteil v. 18.01.2021 – 126 C 1267/20.
Auch wenn der Kreuzfahrtveranstalter kurzfristig die Schiffe austauscht, ist das kein Grund für eine Stornierung, wenn keine unzumutbare Abweichung des Schiffes vorliegt, so das AG München, v. 30.06.2016 – 133 C 952/16.