Sorgerecht bei unverheirateten bzw. ledigen Vätern

Verheiratete Kindeseltern besitzen „automatisch“ das gemeinsame Sorgerecht. Waren beide Kindeseltern jedoch nicht miteinander verheiratet gewesen, so steht lediglich der Kindesmutter das alleinige Sorgerecht zu (§1626a abs.3 BGB).

 

Viele Väter merken während einer glücklichen Beziehung gar nicht, wie notwendig das gemeinsame Sorgerecht ist, wenn die Kindesmutter alles regelt.

Z. B. ist eine Einwilligung bei einer Behandlung von Ärzten notwendig. Hat der Vater kein gemeinsames Sorgerecht, kann er hier nicht mitbestimmen – erhält nicht einmal Auskunft von den Ärzten.

Auch bei bei Schulen und Therapeuten hat der Kindesvater ohne Sorgerecht weder eine Auskunftsrecht noch ein Mitbestimmungsrecht.

 

Erkrankt z.B. die Kindesmutter einmal kann sie – ohne Erlaubnis des Vaters – das Kind in einer Pflegefamilie unterbringen oder aber zu 3. Personen geben, die der Kindesvater nicht einmal kennt. Er hat hier keinerlei Mitspracherecht.

 

Daher sollten sich leidige Väter unbedingt überlegen, ob das gemeinsame Sorgerecht nicht doch beantragt werden sollte.

 

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde das Recht der Väter durch §1626a BGB gestärkt:

 

Sorgerechtserklärung nach §1626a BGB – Voraussetzungen:

Nach der Regelung des §1626a BGB können nunmehr ledige/unverheiratet Väter vor Gericht einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht stellen, wenn dies dem Wohle der Kinder nicht widerspricht §1626a Abs. 2 BGB).
Eine andere Möglichkeit wäre, die Kindesmutter noch zu heiratet oder die Zustimmung der Kindesmutter.

 

Meist ist dies nach einer Trennung von der Kindesmutter oft nicht mehr möglich bzw. schwierig oder aber der Kindesvater lebt bereits in einer neuen Beziehung und hat kein oder ein schlechtes Verhältnis zur Kindesmutter.

 

Dann bleibt nur der Weg zum Gericht.

 

Wir raten daher allen ledigen Vätern, die bislang kein gemeinsames Sorgerecht haben, von der Möglichkeit einer Gebrauch zu machen und ihre Rechte durchzusetzen, notfalls gerichtlich.

 

Dies ist in der Regel unproblematisch möglich und wurde bereits durch unsere Kanzlei mehrfach durchgeführt.

Die Rechtsprechung teilen u.a. die Amtsgerichte Delmenhorst, Bremen, Brake etc..

 

Ebenso raten wir werdenden Eltern, die nicht verheiratet sind, zu einem Beratungsgespräch, damit bereits vor der Geburt die erforderlichen Regelungen getroffen werden können.