Autokauf - Leasing - Mängel 3

Wie können wir Ihnen helfen?

Vom Kauf, Leasing oder Finanzierung bis zum Verkauf unterstützen wir Sie rund um das Vertragsrecht.

 

Ob Sie beim Kauf Mängel festgestellt haben oder wegen Mängelgewährleistung in Anspruch genommen werden – es ist immer ärgerlich. Daher sollten Sie keine Fehler begehen, die nachher viel Geld kosten.

Bei der Geltendmachung von Mängel ist nämlich eine bestimmte Vorgehensweise und Struktur notwendig – Fehler führen ggf. zur Versagung Ihrer Rechte.

Sie haben da recht auf

  • Nachbesserung
  • Minderung
  • Rücktritt und ggf. Schadensersatz
  • Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Die Gewährleistungsfrist endet übrigens 2 Jahre ab Übergabe des Fahrzeuges. Bis zu 6 Monaten wird beim Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag.

Wichtig zu wissen ist auch, dass unter Privatleuten die Gewährleistung ausgeschlossen werden kann. Wird jedoch ein Mangel arglistig verschwiegen, kann der Kaufvertrag angefochten werden.

 

Beachten Sie auch, dass nicht jeder Ausschluss auch wirksam vereinbart wurde, auch hier können Fehler in der Formulierung dazu führen, dass die Klausel unwirksam ist und ggf. doch eine volle Gewährleistung einzuräumen ist.

Auch ist die Gewährleistung von der Garantie zu unterscheiden, was viele verwechseln.

Ob es sich um einen Mangel oder Verschleiss handelt, was zugesichert wurde und wie Sie vorgehen müssen, erklären wir ihnen gerne in einer persönlichen Beratung.

Es gibt 3 gängige Möglichkeiten, ein Auto zu erwerben:

– Kauf mit vollständiger Bezahlung

– Finanzierung

– Leasing

Das Leasing soll im Folgenden als Besonderheit näher erläutert werden.

 

Leasing

Beim Leasing handelt es sich um die Finanzierung einer mittelfristiger Gebrauchsüberlassung.

Dabei ist zwischen dem freien Leasing, das überwiegend dem Kunden die Finanzierung des Autos erleichtert sowie dem markengebundenen Leasing zu unterscheiden. Letzteres dient der Förderung des Absatzes der eigenen Fahrzeuge.

 

feste, unkündbare Laufzeit gibt und der

Es handelt sich dabei fast ausschließlich um Teilamortisationsverträge, d.h. dass nicht der gesamte Kaufpreis durch die Leasingraten abgedeckt

Der Bundesminister hat dabei als gemeinsames Merkmal aller im Erlass vorgestellten Leasingvertägen herausgearbeitet, daß eine feste, unkündbare Grundmietzeit vereinbart wird, bei der der Leasingnehmer durch die Leasingraten dem Leasinggeber die Amortisation schuldet.

Die Grundmietzeit beträgt dabei mehr als 40 v. H., jedoch nicht mehr als 90 v. H. der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes.

Dabei sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gebers sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasing-Gebers in der Grundmietzeit durch die Leasing-Raten nur zum Teil gedeckt.

Der Leasingnehmer trägt auch das Investitionsrisiko.

 

Es ist dabei zwischen folgenden Leasingverträgen zu unterscheiden (vgl. Teilamortisationserlass des Bundesministers der Finanzen vom 22. Dezember 1975)

  • Leasingvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers, jedoch ohne Erwerbsrecht des Leasingnehmers,
  • Leasingvertrag mit Restwertabrechnung, der Aufteilung des Mehrerlöses und der Übernahme des Restwertrisikos durch den Leasingnehmer
  • kündbaren Leasingvertrag mit Abschlusszahlung und Anrechnung der Verwertungserlöse.

Üblich: außerhalb des Erlasses auch:

  • Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

 

Leasingvertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers,

jedoch ohne Erwerbsrecht des Leasingnehmers,

 

Der Leasingnehmer muss das Fahrzeug nach Ablauf der Vertragsdauer zum vereinbarten Restwert kaufen, der Leasingnehmer hat jedoch keinen Anspruch auf Übernahme des Autos.

 

Leasingvertrag Restwertabrechnung

Der Leasinggeber verwertet Fahrzeug. Ein eventueller Mindererlös ist durch den Leasingnehmer zu ersetzen, einen Mehrerlös muss der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Höhe von 75% erstatten.

Dabei darf der Leasinggeber daher Fahrzeug nicht zu günstig weiterverwerten.

 

Lassen Sie daher den Vertrag prüfen und auch die Weiterverwertung durch den Leasinggeber. Oft erleben wir, dass dieser gar nicht offen gelegt wird und der Kunde am Mehrerlös gar nicht beteiligt wird.

 

Kündbarer Leasingvertrag mit Abschlusszahlung und Anrechnung der Verwertungserlöse

Dieser Vertrag ist deshalb selten, weil der Bundesgerichtshof die Abschlusszahlung für unzulässig erachtet hat und daher wird dieser Vertrag heute nicht mehr zu finden sein.

 

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung – anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung – nur
90 % des erzielten Gebrauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Leasingnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, so der Bundesgerichtshof im Urteil VIII ZR 147/01.

 

Leasingvertrag Kilometerabrechnung

Die Leasingrate deckt den Gewinn, die Aufwendungen und den Werteverzehr.

Eine Kilometerleistung wird festgelegt, der Leasingnehmer trägt das Verwertungsrisiko.

Die Rückgabe hat in vertragsgemäßem Zustand zu erfolgen.

Der Leasingnehmer wird jedoch nicht am Gewinn beteiligt, aber es findet auch kein Minderwertausgleich statt, denn es werden nur die tatsächlichen Kilometer abgerechnet.

Hier ist dabei darauf zu achten, welche Mängel und Schäden der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer abrechnen kann. Daher sollte zunächst ein externes Gutachten erstellt werden und dann gerne von uns überprüft werden, welche Kosten überhaupt der Leasingnehmer zu übernehmen hat. Die Abgrenzung wäre hierbei , ob es sich um normale oder übermäßige Abnutzung handelt.

 

Mehr dazu: Abzocke beim Leasing