Abzocke beim Leasing - Minderwertausgleich 3

Es gibt viele seriöse Autohäuser – es gibt aber auch viele schwarze Schafe!

Leider häufen sich die Fälle in unserer Kanzlei, in der Leasingnehmer verzweifeln, weil Leasinggeber ihnen bei der Rückgabe des Fahrzeuges hohe Abzüge in Rechnung stellen – das muss aber nicht sein, wenn man die Rechtsprechung kennt.

 

Lassen Sie daher Ihr Fahrzeug zunächst vom Gutachter bewerten.

 

Minderwertausgleich

Grundsätzlich dürfen Leasingeber ihrem Leasingnehmer bei Schäden einen sogenannten Minderwertausgleich in Rechnung stellen.

Bei diesen Klauseln handelt es sich auch nicht nach §305c Abs. 1 BGB um überraschende Klauseln, so die herrschende Rechtsprechung, die den Wertausgleich allgemein akzeptiert – statt viele: Landgericht Braunschweig, Bundesgerichtshof   Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.5.2014 – VIII ZR 179/13 –Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.5.2014 – VIII ZR 241/13 – sowie BGH, Urteil vom 01.03.2000, VIII ZR 177/99).

 

Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Vertragsklausel, die den Leasingnehmer zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand frei von Schäden, verkehrs- und betriebssicher zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen der regelmäßigen Verjährung unterliegenden leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion höchstrichterlich akzeptiert, so auch das Landgericht Braunschweig, 7. Zivilkammer, Urteil vom 19.04.2016, 7 S 374/15, zu § 287 ZPO.

Die in einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung enthaltene Formularklausel, wonach der Leasingnehmer „zum Ersatz des entsprechenden Schadens“ verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug bei Vertragsende nicht „in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher“ zurückgegeben wird, ist als Regelung über einen – der regelmäßigen Verjährung unterliegenden – leasingtypischen Minderwertausgleich mit Amortisationsfunktion und nicht über einen – der kurzen Verjährung unterworfenen – Schadensersatzanspruch aufzufassen, , Bundesgerichtshof   Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.5.2014 – VIII ZR 179/13 –Urteil des VIII. Zivilsenats vom 28.5.2014 – VIII ZR 241/13 – sowie BGH, Urteil vom 01.03.2000, VIII ZR 177/99).

Aber: Was ist ein angemessener Wertausgleich?

Es ist zu unterscheiden zwischen einer normalen und einer übermäßigen Abnutzung, so auch das Landgericht Braunschweig, 7. Zivilkammer, Urteil vom 19.04.2016, 7 S 374/15, zu § 287 ZPO.
„Dementsprechend hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz des konkreten Wertverlusts, der auf die über einen normalen Verschleiß hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist. Der Minderwertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs im vertragsgerechten Erhaltungszustand.“
Die Beweislast hierfür trägt der Leasinggeber.
Nehmen Sie daher nicht jeden Abzug hin, sondern lassen diesen anhand unserer durch jahrelange Erfahrung aufgestellten Kriterien überprüfen!
Nehmen Sie auch nicht das Gutachten des Autohauses als allgemeingültig an, denn dieses wurde schließlich vom Autohaus in Auftrag gegeben, so auch ein Urteil des AG Herne-Wanne 14 C 305/12.  Das Amtsgericht nahm keine Bindung des Gutachtens für den Leasingnehmer an.
Immer wieder sind die Reifen – egal ob Sommerreifen oder Winterreifen ein Streitpunkt sowie Kratzer an Armaturenbrett, Lack und Sitzpolsterungen.
So ist immer der Einzelfall zu betrachten, jedoch sind Sommer- und Winterreifen immer Verschleißteile, sie unterliegen der Abnutzung, abhängig vom Alter und der Laufleistung ab. Bei Sommerreifen ist es nicht anders, so ebenfalls das Landgericht Braunschweig.
Das Landgericht Gießen ((Urteil vom 25.01.1995, Az.: 1 S 539/94, NJW-RR 95, 687) sieht Schrammen, Kratzer und Beulen, verbogener Stoßfänger vorne, einen im Innenraum verkratzter Kofferraum, Türen links und rechts leicht eingebeult  als vertragsgemäße Abnutzung.
Ebenso sind Aufbereitungskosten nicht erstattungsfähig.
Auch ist Obacht zu geben bei defekter Bremsanlage. Diese kann als ein der Kilometerlaufleistung entsprechender Verschleiß der Bremsen angesehen werden (Urteil vom 17.10.2007, Az.: 25 S 108/07).

Aber auch die Steuer wird oftmals falsch festgesetzt. So ist auf den Minderwertausgleich keine Mehrwertsteuer festzusetzen, da es sich um einen Schadensersatzanspruch handelt, so der BFH, Urteil vom 20.03.2013– Aktenzeichen XI R 6/11,

Das FG hat zu Recht entschieden, dass hinsichtlich des vom Leasingnehmer entrichteten Minderwertausgleichs kein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorliegt und die insoweit gegenüber der Klägerin vorgenommene Umsatzsteuerfestsetzung rechtswidrig war.

1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entgelt ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.

Für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung, die in Übereinstimmung mit Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar ist, sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der sich der BFH angeschlossen hat, im Wesentlichen folgende unionsrechtlich geklärten Grundsätze zu berücksichtigen:

a) Zwischen der Leistung und dem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 21. März 2002 C-174/00 –Kennemer Golf & Country Club–, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 , Rz 39; vom 18. Juli 2007 C-277/05 –Société thermale d’Eugénie-les-Bains–, Slg. 2007, I-6415, BFH/NV Beilage 2007, 424 , Rz 19; BFH-Urteile vom 11. Februar 2010 V R 2/09, BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20, und vom 30. Juni 2010 XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 11 f., jeweils m.w.N.).

Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 2008 V R 38/06, BFHE 225, 155, BStBl II 2009, 749, unter II.3.a bb, und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 13).

b) Echte Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind demgegenüber kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlungsempfänger erfolgt, sondern weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für den Schaden und seine Folgen einzustehen hat (vgl. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1998 V R 58/97, BFH/NV 1999, 987 , und in BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 14). In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung (BFH-Urteil in BFHE 228, 467, BStBl II 2010, 765, Rz 20).

2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen stellt der im Streitfall vom Leasingnehmer gezahlte Minderwertausgleich an die X-GmbH eine nicht steuerbare Entschädigung dar und ist daher nicht als Entgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG zu behandeln.