Kindergeld oder Kindergeldzuschuss
Sie haben zu viel Kindergeld oder Kindergeldzuschuss erhalten, wenn Sie Veränderungen Ihrer Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt haben?
Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Kindergeld wird als Steuervergütung gewährt und wird somit rechtlich dem Steuerrecht zugeordnet.
Sie sind verpflichtet, unverzüglich Änderungen Ihres Einkommens oder des Wohnortes anzugeben. Dazu zählen auch ggf. Steuererstattungen, die als Einkommen gelten oder der Umzug ins Ausland.
Sind Sie ein Angehöriger des öffentliches Dienstes, dann steht Ihnen überhaupt kein Kindergeld zu. Stehen Sie also in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis und haben nicht angegeben, dass sie in eine, öffentlichen Arbeitsverhältnis stehen und somit Ihr Arbeitgeber das Kindergeld auszahlt, haben Sie das Kindergeld doppelt bezogen – und zwar dann einmal zu Unrecht.
„Begeht ein Kindergeldberechtigter eine Steuerhinterziehung, indem er es unterlässt, der Familienkasse der Arbeitsverwaltung mitzuteilen, dass er im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und daher Kindergeld von der Familienkasse seines Arbeitgebers erhält, so kann die Festsetzung des Kindergeldes nachträglich aufgehoben werden. Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt.“ So der BFH.
Haben Sie eine Steuererstattung bekommen, so wird diese anteilig auf die einzelnen Monate quotal verteilt.
Sind Sie ins Ausland gezogen, so steht Ihnen das Kindergeld nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, z.B. wenn die Eltern weiter in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. So ergibt sich aus der Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes:
Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes
„Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13 entschieden hat.
Im Streitfall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen im Haushalt seiner Mutter, der geschiedenen polnischen Ehefrau des Klägers. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab, weil sie der Ansicht war, der Anspruch auf Kindergeld stehe nicht dem Kläger zu. Kindergeldberechtigt sei die geschiedene Ehefrau. Dem stehe nicht entgegen, dass sie in Deutschland über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt verfügt habe. Vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger Erfolg. Demgegenüber hob der BFH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.
Entscheidend ist hierfür die unionsrechtliche Vereinheitlichung der nationalen Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).
Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Kindergeld zu, da nach deutschem Recht das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Da der BFH Zweifel hatte, ob das Unionsrecht tatsächlich eine solch weitgehende Fiktion beabsichtigte, richtete er ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), in dem der EuGH (Urteil vom 22. Oktober 2015 C-378/14 in der Rechtssache Trapkowski) entschied, dass die Wohnsitzfiktion zu einem Wechsel der persönlichen Anspruchsberechtigung von dem in Deutschland lebenden Elternteil zu dem im EU-Ausland lebenden anderen Elternteil führen kann. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der im EU-Ausland lebende Elternteil keinen Antrag auf deutsches Kindergeld gestellt hat.
In seinem Urteil folgte der BFH der Beurteilung durch den EuGH. Damit war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage des Vaters abzuweisen. Die Entscheidung des BFH ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht. In Bezug auf den Sohn, für den das Kindergeld beansprucht wurde, hat die Familienkasse nunmehr über den Kindergeldanspruch der geschiedenen Ehefrau zu entscheiden.
Inhaltsgleich hat der BFH in einem zweiten Urteil vom 10. März 2016 III R 62/12 entschieden. Hier lebten die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter. Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Der BFH folgte auch hier dem EuGH-Urteil Trapkowski. Somit war auch hier zu fingieren, dass die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld steht somit ihr zu und nicht dem Kläger.“
Zu beachten ist, das Straftaten erst verjähren, wenn die Tathandlung beendet ist (§78a Satz 1 StGB). Der BFH hat geurteilt, dass somit keine Verjährung eintritt, wenn Kindergeld bezogen wird:
Dabei ist der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 7 AO bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung gehemmt, die erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung beginnt.
Die Verjährung des Anspruchs der Familienkasse auf Rückforderung von aufgrund Steuerhinterziehung zu Unrecht gezahltem Kindergeld beginnt erst mit der letzten Auszahlung des Kindergeldes. Denn aus dem das Kindergeldrecht beherrschenden Monatsprinzip ist nicht herzuleiten, dass jede monatliche Auszahlung eine beendete Steuerstraftat darstellt, was zur Folge hätte, dass mit jeder Auszahlung für den jeweiligen Monat auch die Verfolgungsverjährung beginne.
Strafrechtlich kommen daher Steuerhinterziehung oder Betrug in Betracht. Es ist dabei zu beachten, dass die Kindergeldkasse bei Verdacht unverzüglich Anzeige erstattet und somit ein Strafverfahren gegen Sie eröffnet wird.
Wie Sie sich im Falle der Eröffnung eines Strafverfahrens verhalten, erfahren Sie auf dieser Seite: Verhalten im Strafverfahren.
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Was passiert bei einer Vorladung? Das lesen Sie hier Verhalten im Strafverfahren.
Bevor Sie das Kindergeld oder den Kindergeldzuschuss zurückzahlen, sollte zuerst Rücksprache mit dem Rechtsanwalt gehalten werden.