Unternehmensberatung
Was ist ein Familienpool?
Ein sog. Familienpool ist eine vermögensverwaltende Gesellschaft. Der zentrale Aspekt des Familienpools ist, dass die Beteiligung an dem Vermögen über die Beteiligung an der Gesellschaft geregelt wird. Die gewünschten Vermögensgegenstände – zumeist Grundstücke und Wertpapiere – werden auf die Gesellschaft übertragen, so dass die Gesellschaft Eigentümerin des Vermögens wird. An der Gesellschaft werden neben dem bisherigen Vermögensinhaber die Familienmitglieder beteiligt, auf die das Vermögen übergehen soll. Die Übertragung des Vermögens wird mithin nur noch durch den Ein- und Austritt von Gesellschaftern und durch die Veränderung von Beteiligungsquoten gesteuert. In der Regel wird für einen Familienpool die Gesellschaftsform einer Personengesellschaft, also
- einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer Kommanditgesellschaft (Vermögen bleibt Privatvermögen) oder
- einer GmbH & Co. KG (Vermögen wird Betriebsvermögen)
gewählt.
Die Wahl der Rechtsform und die damit verbundene Frage, ob das Vermögen weiterhin Privatvermögen bleiben oder durch die Einbringung in eine GmbH & Co. KG Betriebsvermögen werden soll, ist vor allem steuerrechtlich eine wichtige Weichenstellung.
Vorteile des Familienpools
Ein Familienpool bietet Vorteile
- im Erbfall,
- bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer,
- bei der Einkommensteuer sowie
- bei dem Zusammenhalt des Vermögens
die nachstehend einzeln erläutert werden sollen. Die deutlichen Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden voraussichtlich sehr kurzfristig in Teilbereichen entfallen. Entsprechende Gesetzesentwürfe des Bundesrates bzw. der großen Koalition liegen bereits vor.
Zudem sind durch den Gesellschaftsvertrag sehr flexible Regelungen möglich. So ist es möglich, die Gesellschaftsanteile und damit Teile des Vermögens zu übertragen, ohne den Einfluss auf das Vermögen bzw. die Gewinne zu verlieren. Der bisherige Vermögensinhaber kann sich die Geschäftsführung und den Gewinn vorbehalten und damit weiterhin die „Fäden in der Hand halten“.
Nachteile des Familienpools
Die Nachteile des Familienpools sind in der Regel vernachlässigbar gering. Diese bestehen im Wesentlichen darin, dass für Veränderungen der Grundsätze des Gesellschaftsvertrages entsprechende Stimmenmehrheiten notwendig sind, und dass der Vollzug der Gesellschaft eines laufenden Verwaltungsaufwandes bedarf.
Bei einer GmbH & Co. KG ergeben sich gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft folgende zusätzliche Konsequenzen, nämlich die Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft mit Beitragspflicht, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer mit Beitragspflicht, Publizitätspflicht, Gewerbesteuerpflicht, Bilanzierungspflicht und ggf. die Versteuerung stiller Reserven.
Erbfall
Die Übertragung der Gesellschaftsanteile erfolgt im Todesfall eines Gesellschafters ausschließlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen, die in dem Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind. Der Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in den Nachlass und unterliegt damit grundsätzlich keinen Pflichtteilsansprüchen. Durch die Verwendung eines Familienpools kann somit verhindert werden, dass Teile des Vermögens auf unliebsame Pflichtteilsberechtigte übergehen. In der Beteiligung der Beschenkten bei Gründung der Gesellschaft liegt zudem keine Schenkung im zivilrechtlichen Sinne, so dass auch selbst dann keine sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen, wenn der Schenker vor Ablauf von 10 Jahren nach der Übertragung verstirbt. Im Gegensatz zur Erbengemeinschaft kann keiner der Gesellschafter beim Tod des Vermögensübergebers die Teilungsversteigerung des Vermögens erzwingen. Diesen steht lediglich ein Kündigungsrecht zu und sie werden dann nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen mit einem Betrag abgefunden, der deutlich unter dem Verkehrswert des Anteils liegt. Eine Zersplitterung des Familienvermögens wird vermieden.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer ergeben sich Vorteile durch die bessere Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen. Zusätzliche Vorteile ergeben sich bei Betriebsvermögen, wobei diese Vorteile für rein vermögensverwaltende Gesellschaften demnächst wegfallen sollen.
Steuerpflicht und Freibeträge
Die Schenkung eines Gesellschaftsanteils an einem Familienpool ist grundsätzlich erbschafts- und schenkungssteuerpflichtig. Die Anteile an dem Familienpool können jedoch zur Herstellung der gewünschten Beteiligungsverhältnisse unter Ausnutzung der Freibeträge im 10-Jahres-Rhythmus verschenkt werden ohne dass Schenkungsteuer entsteht. Die Freibeträge können alle 10 Jahre neu genutzt werden und betragen zur Zeit für
- Ehegatten: EUR 500.000,00; zusätzlich Versorgungsfreibetrag: EUR 256.000
- Geschiedene Ehegatten: EUR 20.000,00
- Kinder und Stiefkinder: EUR 400.000,00
- Schwiegerkinder: EUR 20.000,00
- Enkel, wenn die Kinder verstorben sind: EUR 400.000,00
- Enkel/Urenkel, wenn die Kinder noch leben: EUR 200.000,00
- Eltern und Großeltern im Erbfall: EUR 100.000,00
- Eltern und Großeltern bei Schenkungen: EUR 20.000,00
- Geschwister: EUR 20.000,00
- Nichten und Neffen: EUR 20.000,00
- Stiefeltern: EUR 20.000,00
- Schwiegereltern: EUR 20.000,00
- Alle übrigen Personen (nicht verwandt): EUR 20.000,00
Durch die Konstruktion des Familienpools können die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Gesellschaftsanteile lassen sich prozentual und damit besser aufteilen als einzelne Vermögensgegenstände.
Vergünstigungen bei Betriebsvermögen
Wird etwa die Rechtsform einer GmbH & Co. KG gewählt, handelt es sich um eine sog. gewerblich geprägte Personengesellschaft, für die neben den persönlichen Freibeträgen zusätzlich besondere erbschafts- und schenkungssteuerliche Vergünstigungen für Betriebsvermögen gelten können. Nach §§13a, 13b ErbStG wird unter bestimmten Bedingungen/Voraussetzungen (z.B. „Fortführungsklausel“: Lohnsumme des Unternehmens darf bestimmte Grenzen nicht unterschreiten; auch darf sog. „Verwaltungsvermögen“ bestimmte Grenzen nicht überschreiten) ein pauschaler Abschlag von der Bemessungsgrundlage für das Betriebsvermögen in Höhe von 85% vorgenommen und zudem ein (gleitender) Abzugsbetrag in Höhe von EUR 150.000,00 berücksichtigt, sofern hierfür bestimmte Voraussetzungen . Nach § 19a ErbStG ergibt sich zusätzlich ein Vorteil beim Tarif, wenn die Anteile an andere Personen als Kinder, Enkel oder Ehegatten übertragen werden.
Grundstücke
Die Bewertung von Grundstücken im Familienpool erfolgt bei vermögensverwaltenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts und vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften genauso wie sonst im Privatvermögen mit dem Bedarfswert. Verbindlichkeiten, die mit dem Grundstück in die Personengesellschaft eingebracht werden, können allerdings – wie sonst im Privatvermögen auch – bei Schenkungen nur anteilig abgezogen werden.
Liegt steuerliches Betriebsvermögen vor, z.B. durch die gewerbliche Prägung bei einer GmbH & Co. KG, werden die Grundstücke ebenfalls mit dem Bedarfswert bewertet, die Verbindlichkeiten können jedoch sowohl im Erbfall als auch bei Schenkungen voll abgezogen werden.
Einkommensteuer
Die Vorteile bei der Einkommensteuer liegen darin, dass die Einkünfte steueroptimal auf die Gesellschafter verteilt werden können.
Verteilung der Einkünfte
Durch die Verteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter können sich erhebliche Vorteile in der Einkommensteuerprogression und durch die Nutzung zusätzlicher Freibeträge ergeben. Bei Kindern, denen entsprechende Einkünfte zugerechnet werden sollen, ist allerdings zu beachten, dass ab einem bestimmten Einkommen das Kindergeld und die Versicherung in der Familienkrankenversicherung wegfallen.
Über eine entsprechende Gestaltung im Gesellschaftsvertrag können durch den Gewinnverteilungsschlüssel die Einnahmen den Personen zugerechnet werden, die über einen geringeren Steuersatz verfügen oder die Freibeträge noch nicht voll ausgenutzt haben. Voraussetzung für die einkommenssteuerliche Anerkennung einer Familienpersonengesellschaft ist, dass der Gesellschaftsvertrag zivilrechtlich wirksam ist, die vereinbarten Regelungen einem Fremdvergleich standhalten, diese Regelungen tatsächlich durchgeführt werden und die Gewinnverteilung der Höhe nach angemessen ist.
Im Privatvermögen, also bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer Kommanditgesellschaft, können die Einkünfte im Gesellschaftsvertrag „angemessen“, d.h. wie auch unter fremden Dritten üblich auf die Gesellschafter der Gesellschaft verteilt werden. Im Betriebsvermögen, also bei einer GmbH & Co. KG, müssen die gesellschaftsvertraglichen Regeln so getroffen werden, dass alle Beteiligten Mitunternehmer sind. Hierfür sind Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative erforderlich. Zur Wahrung des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative darf es z.B. nicht möglich sein, die Gesellschafter unter Ausschluss anteiliger stiller Reserven zu kündigen; bei einer Kommanditgesellschaft darf das Widerspruchsrecht der Kommanditisten nicht ausgeschlossen sein.
Vermögenszuwächse
Bei einer GmbH & Co. KG liegt Betriebsvermögen vor, so dass bei Auflösung der Gesellschaft und bei entgeltlicher Übertragung auf Dritte die künftigen Wertzuwächse der Vermögenssubstanz versteuert werden müssen. Bei entsprechender Gestaltung des Einbringungsvertrages des Vermögens in die Gesellschaft kann allerdings auch neues Abschreibungsvolumen geschaffen werden. Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Kommanditgesellschaften müssen diese wie im Privatvermögen nur innerhalb der Spekulationsfristen versteuern.
Grunderwerbsteuer
Die Einbringung von Grundstücken in Familienpools mit Ehegatten, Kindern und/oder Enkeln als Gesellschafter sowie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Ehegatten, Kindern und/oder Enkel ist grunderwerbsteuerfrei.
Zusammenhalt des Vermögens
In vielen Fällen führen Schenkungen und Erbschaften zu einer Zersplitterung des Vermögens. Beim Familienpool kann – anders als bei einer Erbengemeinschaft – keiner der Gesellschafter die Teilungsversteigerung erzwingen. Die Vermögensgegenstände bleiben Vermögen der Gesellschaft. Die einzelnen Gesellschafter können allenfalls – sofern dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist – die Gesellschaft kündigen und erhalten eine Abfindung. Der Abfindungsbetrag wird allerdings häufig wesentlich niedriger festgesetzt als der Verkehrswert des jeweiligen Anteils.
Absicherung des Schenkers
Wie bei jeder Vermögensübertragung unter Lebenden muss vor allem den Sicherungsbedürfnissen des Schenkers Rechnung getragen werden. Schließlich ist es sein Vermögen, das übertragen werden soll.
Altersversorgung
Der Schenker kann sich – falls gewünscht – die gesamten oder Teile der Einkünfte der Gesellschaft durch Gewinnbezug oder Nießbrauchsrechte (an dem eingebrachten Grundstück oder an den geschenkten Gesellschaftsanteilen) vorbehalten. Dann stehen ihm die Einkünfte weiterhin zu und werden auch ihm weiterhin steuerlich zugerechnet.
Widerrufsrechte
Neben den gesetzlichen Widerrufsrechten für den Fall der Not (§ 528 BGB), des groben Undanks (§ 530 BGB) und der Nichterfüllung von Auflagen (§ 527 BGB) werden regelmäßig generelle oder einzelne vertragliche auflösende Bedingungen, Widerrufs- oder Rücktrittsrechte vereinbart, um für unerwartete und unerwünschte Ereignisse Vorsorge zu treffen. Falls die Einkünfte der Gesellschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Schenkers nicht ausreichen, kann sich dieser den Widerruf der Schenkung für diesen Fall vorbehalten. Daneben können auch andere Widerrufsrechte, die im Belieben des Schenkers stehen, vereinbart werden. Die Schenkung von Privatvermögen kann frei widerruflich ausgestaltet werden. Ein uneingeschränkter Widerrufsvorbehalt bei einer GmbH & Co. KG führt allerdings dazu, dass keine sog. Mitunternehmerschaft und damit keine Verteilung der Einkünfte bei der Einkommensteuer vorliegt, und die Vergünstigungen für Betriebsvermögen bei der Schenkungsteuer keine Anwendung finden. Aber auch in diesen Fällen sind weit reichende Widerrufsvorbehalte möglich.
Beispiele:
- Das Vorversterben des Beschenkten vor dem Schenker
- Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beschenkten oder dessen Ablehnung mangels Masse
- Die Einzelzwangsvollstreckung in den Schenkungsgegenstand
- Die Veräußerung oder Belastung des geschenkten Vermögens durch den Beschenkten ohne Zustimmung des Schenkers
- Die Nichtvollendung einer zur Unternehmensnachfolge qualifizierenden Ausbildung innerhalb bestimmter Frist
- Die Heirat des Beschenkten ohne ehevertraglichen Ausschluss des Schenkungsgegenstandes vom Zugewinnausgleich
- Die Eingehung des Güterstandes der Gütergemeinschaft, ohne dass der Schenkungsgegenstand zuvor zum Vorbehaltsgut erklärt worden ist
- Die Scheidung des Beschenkten vom Schenker
- Der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder auch nur der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Beschenkten
- Die nachhaltige Einstellung der aktiven Mitarbeit des Beschenkten im Unternehmen.
- Die Verlegung des Wohnsitzes des Beschenkten ins Ausland.
Schutz vor Gläubigern
Für den Fall, dass Gläubiger des Beschenkten in den Gesellschaftsanteil vollstrecken, werden regelmäßig Widerrufsrechte zugunsten des Schenkers vereinbart. Keinesfalls aber können die Gläubiger in das Vermögen der Gesellschaft selbst, sondern nur in den Gesellschaftsanteil bzw. in den Abfindungsanspruch bei Auseinandersetzung der Gesellschaft vollstrecken. Letzterer liegt nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen allerdings häufig weit unter dem Verkehrswert des Anteils.
Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schankers
Durch Einräumung der (alleinigen) Geschäftsführungsbefugnis und durch entsprechende Gestaltung der Stimmrechte im Gesellschaftsvertrag kann der Schenker die Geschäfte – unabhängig von seinem Kapitalanteil an der Gesellschaft – weiterhin regeln und auch Vermögensumschichtungen, Veräußerungen bzw. weitere Anschaffungen vornehmen. Diese Flexibilität, also die Übertragung des Vermögens, ohne die Verfügungsmacht zu verlieren, bietet nur der Familienpool.
Was muss bei Minderjährigen beachtet werden?
Werden Kinder an dem Familienpool beteiligt, so sind einige „Formalien“ zu beachten. So ist eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich und es muss für jedes Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Fazit
Beschenken/bedenken Sie die Angehörigen, die Ihnen nahe stehen, und nicht das Finanzamt! Ein Familienpool lohnt sich insbesondere bei größerem Vermögen, oder wenn Wert darauf gelegt wird, dass das Vermögen zusammenbleibt.
Die Gestaltung der Verträge (Gesellschaftsvertrag, Einbringungsvertrag) erfordert eine sehr individuelle Beratung durch erfahrene Experten im Gesellschafts- und Steuerrecht. Nehmen Sie bei Bedarf mit uns Kontakt auf.
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