Verkehrskontrollen per Video

Das Bundesverfassungsgericht hat Verkehrskontrollen per Video in Mecklenburg-Vorpommern mangels Gesetzesgrundlage für unzulässig erklärt und die Entscheidung zum Amtsgericht Güstrow zurückgegeben.

 

Ggf. entscheidet das Amtsgericht nunmehr, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

 

Zuvor hatten das Amtsgericht Güstrow sowie das Landgericht Rostock den Bußgeldbescheid als zulässig erachtet.

 

Die Behörde hatte die Befugnis auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 1. Juli 1999 gefußt.

„Die Rechtsauffassung der Gerichte, die den Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern als Rechtsgrundlage für den Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung herangezogen haben, ist unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar. Sie ist insofern willkürlich und verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann zwar im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist. Der als Rechtsgrundlage herangezogene Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern, stellt aber keine geeignete Rechtsgrundlage für Eingriffe in dieses Recht dar. Bei dem Erlass handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift und damit um eine verwaltungsinterne Anweisung. Mit Verwaltungsvorschriften wirken vorgesetzte Behörden auf ein einheitliches Verfahren oder eine einheitliche Gesetzesanwendung der untergeordneten Behörden hin. Sie sind kein Gesetz im Sinn des Art. 20 Abs. 3 sowie des Art. 97 Abs. 1 GG und können nur Gegenstand, nicht Maßstab der richterlichen Kontrolle sein.“, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Pressemitteilung.

 

In dem betreffenden Fall wurde wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 41 Abs. 2, § 49 StVO) ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro festgesetzt. Zudem erhielt der Fahrer 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg. Der Fahrer war auf der BAB 19 in Richtung Rostock gefahren und hatte dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit (100 km/h) außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h überschritten.

Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Verkehrskontrollsystem „Typ VKS der Firma V.“

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, können Sie sich gerne an uns wenden!