Änderung des BGB für Kaufverträge ab 1.1.2018 1

Änderung des BGB für Kaufverträge ab 1.1.2018

Achtung! Änderungen des BGB ab dem 1.1.2018!

Die nachfolgenden Regelungen greifen für alle Kaufverträge, die ab dem 1.1.2018 geschlossen
wurden.

Ewig wurde um das Thema Nacherfüllung im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht gestritten. Die epische Streitfrage war seit je her:

„Muss ein Käufer im Wege der Nacherfüllung auch die Kosten des Ein- und Ausbaus der mangelhaften Kaufsache (z.B. bei Fliesen oder Dachziegeln) tragen? Oder fallen diese Kosten dem Verkäufer zu Lasten, der ja die festgestellte oder unbestrittene Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes im Rahmen der Gewährleistung zu beheben hat?

Der BGH äußerte sich bis 2009 mit dem gradlinigen Argument dazu, dass alles was über eine Nacherfüllung (zumeist den Ersatz) hinausgeht, einen Mangelfolgeschaden darstellt. Aufgrund der Exkulpationsmöglichkeit der Verkäufer blieben dann zumeist die Käufer auf den Kosten für Reparaturmaßnahmen sitzen.

Demgegenüber meldete sich der EuGH zu Wort und erklärte, dass die entsprechende Verbraucher-EU-Richtlinie klar regelt, dass jene Kosten von dem Verkäufer zu tragen seien.

Weil natürlich nicht jeder Käufer auch ein Verbraucher ist, wurde der § 439 I BGB seit dem Statement des EuGH nur bei B2C-Verträgen europarechtskonform ausgelegt, mit dem Ergebnis, dass in dieser Fallkonstellation die besagten Kosten von dem Verkäufer zu ersetzen sind.

Der Gesetzgeber möchte nunmehr für mehr Klarheit sorgen und bescherte uns den neuen § 439 I BGB, der da lautet:

„Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Käufers an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Käufer tritt“.

Im Klartext bedeutet dies:

Jeder Verkäufer muss bei Anwendung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts bei jedem Käufer die seit Ewigkeit umstrittenen Kosten tragen. Zukünftige Streitpunkte dürften daher die Kenntnis über die Mangelhaftigkeit sowie Art und Verwendungszweck des Kaufgegenstandes sein.

Ein weiteres Update zum Kaufrecht ist der neue Regress des Unternehmers:

Aus dem bisherigen Unternehmerregress bei Verbrauchsgüterkäufen nach §§ 478 f. BGB wurde ab dem 1.1.2018 ein allgemeiner Verkäuferregress nach den neuen §§ 445a f. und 445b BGB statuiert.​ Jetzt können Zwischenlieferanten (oftmals Großhändler) ihren eigenen Zulieferer ebenfalls in Regress nehmen, auch wenn der eigene Abnehmer kein Verbraucher ist. Die Verantwortung der Schlechterfüllung kann von nun an bis zum Beginn der Lieferkette geschoben werden.

Auch kann nahezu jeder Vertragstypus ohne Spezifikation mithilfe des BGB rechtlich eingeordnet und entsprechend geregelt werden. Dennoch hat sich der Gesetzgeber entschlossen, im Bauvertragsrecht gewisse Vertragstypen beim Namen zu nennen und mit bestimmten Regelungen zu versehen.

Zu finden sind die Regelungen zum Bauvertrag, Verbraucherbauvertrag, Architektenvertrag, Ingenieurvertrag und Bauträgervertrag ab dem 1.1.2018 in den §§ 650a ff. BGB.