Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig? 1

Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig?

Corona/Covid-19 hat Einfluss auf alle Lebensbereiche, so auch auf das Familienrecht.

Viele besorgte Mütter und Väter fragen bei uns an, ob ein Umgang in Zeiten von Corona zugelassen werden sollte.

Es gibt zwar noch keine gesicherte Rechtsprechung, wie sich getrennt lebende Eltern in Zeiten von Corona/Covid-19 bei der Regelung des Umgangsrechts verhalten müssen/sollen, allerdings ist in den Allgemeinverfügungen der Umgang mit dem eigenen Kind ausdrücklich zugelassen.

Eine Ausgangssperre oder die Corona-Pandemie bedeuten daher nicht, dass der Umgang sofort ausgesetzt werden muss oder ausgeschlossen werden darf.

Eine Aussetzung des Umgangs während der Corona-Krise ist daher lediglich dann zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Kindes besteht. Wenn also im Haushalt des Vaters oder der Mutter Gründe gegeben sind, warum das Kindeswohl gefährdet sein könnte (z.B. erhöhte Ansteckungsgefahr durch Erkrankung einer Person des Haushaltes mit Corona/Covid-19 oder Kontakt zu nachgewiesenen infizierten Personen oder behördlich angeordnete Quarantäne), kann der Umgang verschoben oder ganz ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Risikoberufe, allerdings auch nur dann, wenn eine konkrete Gefahr bestand. Nur weil die Kindesmutter Krankenschwester oder Altenpflegerin ist, reicht dies nicht für den Ausschluss des Umgangsrechts aus. dann wäre die Nichtherausgabe des Kindes unzulässig.

Hier sind jedoch Flexibilität und Absprachen erforderlich.

Mehr auch in diesem Video:

https://youtu.be/JhnJdMs-_qM

Eine einstweilige Anordnung kann jederzeit durch einen Anwalt bei Gericht gestellt werden, wenn Absprache nicht möglich sind oder eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Mehr zum Umgangsrecht auch hier: https://www.kanzlei-seiter.de/rechtsgebiete/familienrecht/umgangsrecht/

Bei Fragen rund um das Umgangsrecht rufen Sie uns gerne an und schreiben uns eine Email, wir beraten Sie gerne!

 

Corona/Covid-19: Ausschluss des Umgangsrechts zulässig oder unzulässig? 2

 

 

Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig 3

Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig

Aufgrund der Corona-Krise und der vielen Infizierten wurde per Allgemeinverfügungen per sofort untersagt, seine eigene Zweitwohnung/Ferienwohnung an der Nordseeküste z.B. in Cuxhaven, Wangerland, St. Peter-Ording, auf Sylt, auf Helgoland, auf Norderney, zu nutzen. Es kam daher nicht einmal darauf an, ob man dort übernachten wolle, sondern verboten ist ab sofort jegliche Nutzung, d.h. Kochen, das Aufhalten, selbst das Nutzen der Toilette ist untersagt.

Eigentümer der Wohnungen wurde zur sofortigen Abreise aufgefordert bzw. die Anreise derzeit untersagt. Das Verbot soll bis zum 18.4.2020 gelten.

Betroffen von diesem Verbot per Allgemeinverfügung sind damit alle Inhaber von Zweitwohnungen, egal, ob Selbstnutzer oder Vermieter.

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz vor Ansteckung mit Covid-19/Corona und der Ausbreitung des Virus.

Gegend diese Allgemeinverfügung hat Inhaber einer Zweitwohnung in Schleswig-Holstein geklagt – und verloren.

Das Verwaltungsgericht Schleswig bestätigt die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung.

Das Gericht entschied im Sinne der Allgemeinverfügung und untersagte die Nutzung der Zweitwohnung. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit Covid 19/Corona sei vorrangig. Zudem seien gerade ländliche Gebiete medizinisch nicht ausreichend versorgt, sodass die umliegenden Kliniken bereits mit den Einheimischen (Menschen mit Erstwohnsitz) an deren medizinischen Grenzen stoßen könnten.

Um also die medizinische Versorgung der Erstwohnungsinhaber sicherzustellen müsse das Interesse der Klägers zurückstehen.

VG Schleswig, 25.3.2020, 1 B 30/20.

 

Corona: Untersagung Nutzung von Zweitwohnung an der Nordseeküste rechtmäßig 4

Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig 5

Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig

Aufgrund der Corona-Krise und der vielen Infizierten wurden per Allgemeinverfügungen wurde per sofort untersagt, eine private Feier mit mehr als 50 Teilnehmern zu veranstalten. Betroffen von diesem Verbot per Allgemeinverfügung sind auch privat Feiern wie runder Geburtstag, Hochzeiten, Beerdigungen, 18. Geburtstag, Taufen, Geburtstagsfeiern etc.. Jede private Feier über 50 Teilnehmern ist als Verstoß gegen die Allgemeinverfügung verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz vor Ansteckung mit Covid-19/Corona.

Gegend diese Allgemeinverfügung hat ein Jubilar, der seinen runden Geburtstag feiern wollte, einen Antrag auf einstweilige Entscheidung beim Verwaltungsgericht Göttingen gestellt.

Das Gericht entschied im Sinne der Allgemeinverfügung und untersagte die Geburtstagsfeier. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.

 

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit Covid 19/Corona sei durch eine so große Menschenansammlung besonders groß. Die Abwägung der betroffenen Interessen würde ergeben, dass das Allgemeinwohl höher steht als das Feiern einer privaten Feier.

 

VG Göttingen, 24.3.2020, 4 B 56/20 (noch nicht rechtskräftig).

 

Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig 6

 

Wie erbe ich steuerfrei das Familienheim?

Als Fachanwalt für Steuerrecht werde ich immer wieder gefragt, ob das Familienwohnheim steuerbefreit übertragen werden kann.

Voraussetzungen:
Grundsätzlich kann das Haus der Familie steuerbefreit nach §13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG übertragen werden, wenn gewisse Voraussetzungen gegeben sind. So muss z.B. das Familienheim 20 Jahre im Besitz der Familie gewesen sein.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG  die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit entfällt, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Wie sieht es aber aus, wenn der Erblasser das Haus gegen Nießbrauch z.B. an die Tochter überträgt und weiter nutzt?

So hatte der BFH (Bundesfinanzhof) nunmehr zu entscheiden, ob auch eine Steuerbefreiung gegeben ist, wenn also das Familienwohnheim gegen Nießbrauchsvorbehalt übertragen wird oder ob im Erbfall eine Nachversteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG erfolgt.

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5, BFH v. 11.7.2019 – II R 38/16

Der BFH kam zu folgendem Ergebnis in seinem Urteil:

„Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.“

Damit ist klargestellt, dass also das ererbte Familienheim weder veräußert noch sonst wie aufgegeben werden darf z.B. durch eine nett gemeinte Schenkung unter Lebenden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge zu einem rückwirkenden Wegfall der Steuerfreiheit führt.

Daher sollten nett gemeinte Schenkungen von Witwern oder Witwen an die Kinder innerhalb von 10 Jahren nach dem Erbfall unterlassen werden, wenn man keine ungewollte Steuerlast heraufbeschwören möchte.

Bevor Sie also Vermögen übertragen, wenden Sie sich gerne an einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater in unserer Kanzlei.

Die Frage ist zudem, was passiert, wenn der Erblasser bereits Witwe oder Witwer war und allein im Eigenheim gewohnt hat.

In diesem Fall ist für die Erben Eile geboten!
Der Erbe muss mit seiner Familie binnen 6 Monaten nach dem Erbfall einziehen. Sollte es zu einer Verzögerung des Einzugs kommen, so lässt das Finanzamt dies nur gelten, wenn die Gründe für die Verzögerung nicht von dem Erben oder der Erbin zu vertreten gewesen sein bzw. nicht in seinem Entscheidungsbereich liegen. Dies hat der erbe oder die Erbin zu beweisen. Daher sind Verzögerungen bei Handwerkern z.B. genau zu dokumentieren und die Unbewohnbarkeit zu bescheinigen, damit eine Steuerbefreiung durch die Verzögerung nicht gefährdet wird.

So hatte das FG Münster nämlich die Steuerbefreiung bei einem verspäteten Einzug abgelehnt, der drei Jahre nach dem Erbfall erfolgte.

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4c
FG Münster v. 24.10.2019 – 3 K 3184/17 Erb
So hat der Erblasser nämlich nur einen Anspruch auf die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, wenn der Erwerber das Familienheim unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt.
Er muss also die Absicht haben, das Haus selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch umsetzen, sodass anhand äußerer Umstände die innere Absicht deutlich wird.

Unverzüglich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Zögern. Dies ist jedoch laut Rechtsprechung nach spätestens 6 Monaten beendet.

Nur, wenn er beweisen kann, dass ein Einzug nicht früher möglich gewesen sei und warum er diese Gründe nicht zu vertreten habe, ist ggf. auch ein späterer Einzug möglich.

Allein Feuchtigkeitsschäden hat das Gericht nicht für ausreichend erachtet.

Der BFH hat geurteilt, dass er einen Einzug etwas über 6 Monate akzeptieren würde, wenn der Erwerber nachweisen könne, dass er die Gründe nicht zu vertreten habe (vgl. BFH v. 28.5.2019 – II R 37/16, ErbStB 2019, 249 [Hartmann]). Da in dem besagten Prozess aber nicht mal der Erwerber bis zur mündlichen Verhandlung eingezogen (2 Jahre und 8 Monate nach dem Erbfall) war, hat er den Prozess verloren.

Das Urteil:

Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim

Urteil vom 28.5.2019   II R 37/16

„Kinder können eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erben, wenn sie die Selbstnutzung als Wohnung innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall aufnehmen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 28. Mai 2019 II R 37/16 entschieden hat. Ein erst späterer Einzug führt nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zum steuerfreien Erwerb als Familienheim.

Der Kläger und sein Bruder beerbten zusammen ihren am 5. Januar 2014 verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein Zweifamilienhaus mit einer Wohnfläche von 120 qm, das der Vater bis zu seinem Tod allein bewohnt hatte. Die Brüder schlossen am 20. Februar 2015 einen Vermächtniserfüllungsvertrag, nach dem der Kläger das Alleineigentum an dem Haus erhalten sollte. Die Eintragung in das Grundbuch erfolgte am 2. September 2015. Renovierungsangebote holte der Kläger ab April 2016 ein. Die Bauarbeiten begannen im Juni 2016.

Das Finanzamt setzte Erbschaftsteuer fest, ohne die Steuerbefreiung für Familienheime nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) zu berücksichtigen. Diese Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Erblasser in einem im Inland belegenen Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder dass er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken als Familienheim bestimmt sein, wobei die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen darf. Das Finanzgericht (FG) sah den Erwerb als steuerpflichtig an.

Der BFH bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit. Der Kläger habe das Haus auch nach der Eintragung im Grundbuch nicht unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Erst im April 2016, mehr als zwei Jahre nach dem Todesfall und mehr als sechs Monate nach der Eintragung im Grundbuch, habe der Kläger Angebote von Handwerkern eingeholt und damit überhaupt erst mit der Renovierung begonnen. Der Kläger habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er diese Verzögerung nicht zu vertreten habe. Schließlich wies der BFH darauf hin, dass der Kläger noch nicht einmal bis zum Tag der mündlichen Verhandlung vor dem FG mithin zwei Jahre und acht Monate nach dem Erbfall in das geerbte Haus eingezogen war.“

.
Was ist eigentlich mit dem Hausrat im Fall des Erbes:
§13 ErbStG zählt weitere Sachen auf, die steuerbefreit von Todes wegen erworben werden können:
So z.B. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, bzw.
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.

Ausgenommen von dieser Befreiung sind allerdings
Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen;