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Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig 1

Corona: Untersagung einer privaten Feier mit mehr als 50 Teilnehmern rechtmäßig

Aufgrund der Corona-Krise und der vielen Infizierten wurden per Allgemeinverfügungen wurde per sofort untersagt, eine private Feier mit mehr als 50 Teilnehmern zu veranstalten. Betroffen von diesem Verbot per Allgemeinverfügung sind auch privat Feiern wie runder Geburtstag, Hochzeiten, Beerdigungen, 18. Geburtstag, Taufen, Geburtstagsfeiern etc.. Jede private Feier über 50 Teilnehmern ist als Verstoß gegen die Allgemeinverfügung verboten und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung dient dem Schutz vor Ansteckung mit Covid-19/Corona.

Gegend diese Allgemeinverfügung hat ein Jubilar, der seinen runden Geburtstag feiern wollte, einen Antrag auf einstweilige Entscheidung beim Verwaltungsgericht Göttingen gestellt.

Das Gericht entschied im Sinne der Allgemeinverfügung und untersagte die Geburtstagsfeier. Die Allgemeinverfügung sei rechtmäßig.

 

Die Gefahr einer Verbreitung der Krankheit Covid 19/Corona sei durch eine so große Menschenansammlung besonders groß. Die Abwägung der betroffenen Interessen würde ergeben, dass das Allgemeinwohl höher steht als das Feiern einer privaten Feier.

 

VG Göttingen, 24.3.2020, 4 B 56/20 (noch nicht rechtskräftig).

 

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