BFH: Private Bewirtungsaufwendungen können Werbungskosten sein

Kosten für die Bewirtung von Gästen können Werbungskosten sein. Dabei ist in erster Linie ist entscheidungserheblich, welcher Anlass für die Feier gegeben ist.Nach einem aktuellen Urteil des BFH kann aber auch die berufliche Veranlassung der Aufwendungen durch Gesamtwürdigung aller Umstände im Einzelfall gerechtfertigt sein, obgleich das Ereignis, welches die Bewirtung ausgelöst hat, als „herausgehoben persönlich“ gilt.

Im entschiedenen Fall veranstaltete ein angestellter Geschäftsführer zu seinem 25-jährigen Dienstjubiläum ein Gartenfest zu dem ausschließlich seine Mitarbeiter eingeladen waren. Sein Arbeitgeber hatte zuvor für ihn eine eigene Jubiläumsfeier allein mit Gästen von außerhalb durchgeführt. Die Bewirtungskosten für das Gartenfest machte der Kläger steuerlich als Werbungskosten geltend. Der BFH sah das im Gegensatz zum Finanzamt als zulässig an. Er hielt weder das Dienstjubiläum als Anlass des Gartenfestes noch die vorangegangene Feier des Arbeitgebers für schädlich. Auch in der Durchführung des Festes im Garten des Klägers sah er kein Problem (BFH-Urteil vom 1.2.2007, VI R 25/03).

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