Mehrwertsteuererhöhung: Was gilt, wenn 2006 bestellt, aber 2007 geliefert wurde?

In Fällen, in denen noch vor dem 01.01.2007 Ware bestellt, aber erst in 2007 geliefert wurde, sollte die Rechnung genau geprüft werden. Denn i. d. R. darf der Händler nicht die höhere Umsatzsteuer von 19% in Rechnung stellen. Entscheidend ist nämlich, wann der Kaufvertrag geschlossen worden ist: Sofern dieser nach dem 1.09.2006 zustande gekommen ist, muss die Ware zum damals vereinbarten Preis (inkl. 16% Umsatzsteuer) geliefert werden. Ein nachträglicher Aufschlag ist nicht zulässig (§ 29 UStG).Zum Beispiel: Im Dezember 2006 wird bei einem Versandhaus ein Fernseher für 1.000 Euro zzgl. 160 Euro USt bestellt. Der vereinbarte Brutto-Preis beträgt also 1.160 Euro. Erfolgt die Lieferung erst 2007, ändert sich an dem Preis nichts. Es sind auch im neuen Jahr nur 1.160 Euro zu zahlen.

Anders sieht es aus, wenn die Bestellung vor dem 1.09.2006 erfolgte oder im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Käufer die höhere Umsatzsteuer tragen müsse.

Zum Beispiel: Es wurde bereits im August 2006 ein Motorrad bestellt, dessen vereinbarter Preis damals 10.000 Euro zzgl. 1.600 Euro USt betrug, also 11.600 Euro. Liefert der Händler erst in 2007, muss die höhere Umsatzsteuer gezahlt werden. Statt 11.600 Euro kostet das Motorrad nunmehr 11.900 Euro.

Unsere Empfehlung: Stellt ein Händler in einem entsprechenden Fall die erhöhte Umsatzsteuer in Rechnung, sollte genau geprüft werden, wann der Kaufvertrag geschlossen wurde. Liegt der Zeitpunkt nach dem 31.08.2006, sollte der Händler auf § 29 UStG hingewiesen und nur der bei Abschluss des Kaufvertrags vereinbarte Brutto-Preis (inkl. 16% Umsatzsteuer) gezahlt werden.

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