Anspruch auf Schmerzensgeld bei Mobbing
Ein Arbeitnehmer, der durch seinen Abteilungsleiter gemobbt wird und deshalb psychisch erkrankt, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Entlassung des „Mobbers“ kann er im Regelfall nicht verlangen.
In dem vor dem BAG zu entscheidenden Fall wurde ein Neurochirurg vom Chefarzt „gemobbt“ Ein eingeleitetes „Konfliktlösungsverfahren“ blieb erfolglos. Der Kläger war wegen einer psychischen Erkrankung infolge des Mobbings arbeitsunfähig.
Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstellungsverhältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe.
Die „Mobbinghandlungen“ des Chefarztes wurden von der Beklagten bestritten. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.
Die Klage wurde sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz abgewiesen, obwohl „mobbingtypische Verhaltensweisen“ des Chefarztes festgestellt wurden. Dennoch hat es einen Schmerzensgeldanspruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Auseinandersetzungen psychisch erkranken werde.
Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen.
Die psychische Erkrankung des Klägers hat der Chefarzt schuldhaft herbeigeführt. Für den Schmerzensgeldanspruch hat die Beklagte Einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfüllungsgehilfe ist. Über die Höhe des Schmerzensgeldes muss das LAG entscheiden.
Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Arbeitsplatz zu schützen.
Ein Anspruch des Klägers auf das Angebot eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, an dem er nicht mehr den Weisungen des bisherigen Chefarztes untersteht, existiert nur dann, wenn ein solcher Arbeitsplatz in der Klinik der Beklagten vorhanden ist.
BAG, Urt. v. 25.10.2007 – 8 AZR 593/06