Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ist zu ersetzen

BGH: Erwirbt der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein gleichwertiges oder teureres Ersatzfahrzeug, so ist ihm der vom Sachverständigen ermittelte Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu ersetzen.

Nach geltendem Schadensersatzrecht wird nach einem Verkehrsunfall die Mehrwertsteuer nur ersetzt, soweit sie anfällt.
Mehrwertsteuer ist auch bei Totalschaden nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wenn der Geschädigte seinen Schaden fiktiv, d.h. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend macht, das lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert ausweist, hängt die Erstattung der Mehrwertsteuer davon ab, ob solche Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat umsatzsteuerfrei angeboten werden.

Bei Erwerb eines gleichwertigen oder teuereren Ersatzfahrzeugs, kann der Geschädigte im Wege der sog. konkreten Schadensabrechnung vorgehen. Dabei werden die Kosten für das Ersatzfahrzeug bis zur Höhe des (Brutto-) Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Fahrzeugs geltend gemacht, wobei der Restwert selbstverständlich in Abzug zu bringen ist. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Bei der fiktiven Schadensabrechnung macht der Geschädigte seinen Schaden abstrakt nur auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens geltend. Die fiktive Umsatzsteuer stellt keine zu ersetzende Schadensposition dar.
Bei der konkreten Abrechnung verlangt der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens und der tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung. Eine Kürzung des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes um eine „fiktive Mehrwertsteuer“ würde nach Auffassung des Bundesgerichtshofs den Grundsätzen des geltenden Schadensersatzrechts widersprechen und den Geschädigten schlechter stellen, als er vor dem Schadensereignis gestanden hat.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.03.2005, Az.: VI ZR 91/04