Der Fotograf im Urheberrecht

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie sich der Fotograf gegen den unbefugten Gebrauch seines Fotos schützen kann, wo doch insbesondere das Internet und die digitale Fotografie einer unkontrollierten Verbreitung Vorschub leisten. Darüber hinaus soll aber auch beantwortet werden, wie sich der Verwender eines Fotos sicher sein kann, nicht die Urheberrechte des Fotografen zu verletzen.

Die Normen, die den Fotografen schützen, befinden sich größtenteils im Urheberrecht. Nach § 1 UrhG werden Werke der Literatur, Wissenschaft oder Kunst geschützt. In § 2 UrhG wird beispielhaft aufgezählt, welche Werke insbesondere geschützt werden. So werden „Lichtbildwerke“ in § 2 Abs.1, Nr.5. ausdrücklich genannt. Werke in diesem Sinne sind nur persönliche geistige Schöpfungen (Abs. 2). Aber nicht nur Lichtbildwerke werden geschützt, sondern ebenso Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden (§ 72 UrhG).

Aufgrund der Gleichstellung von Lichtbildwerken und Lichtbildern, d. h. normalen Fotografien, erübrigt sich die Prüfung, ob die ansonsten bei Werken erforderliche Individualität im Sinne eines Ergebnisses eigener geistiger Schöpfung gegeben ist (Richtlinie 93/98/EWG). Das Vorliegen einer geringen Leistung ist ausreichend. So kommt es gerade nicht darauf an, ob die Fotografie künstlerisch wertvoll ist oder nicht. Auch ist unerheblich, welche Person ein Photo zu welchem Zweck geschaffen hat. Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass grds. jedes Foto nach dem Urheberrecht geschützt ist.

Drängt sich die Frage auf, wer denn nun die Rechte an dem Foto beanspruchen kann:

Nach § 7 UrhG ist Urheber eines Werkes dessen Schöpfer, bei Fotografien in der Regel also der Fotograf. Er ist derjenige, der für die gestalterischen und technischen Umstände verantwortlich ist, auch wenn das Werk im Auftrag des Bestellers geschaffen wurde. Dem Auftraggeber stehen grds. keine Rechte zu, außer ihm werden entsprechende Nutzungsrechte (§§ 31 ff. UrhG) eingeräumt.

So ist auch im Falle eines z.B. in einer Werbeagentur angestellten Fotografen dieser der Urheber und es stehen diesem zunächst die Nutzungsrechte zu (§ 43 UrhG). Nur ist bei angestellten Fotografen zu berücksichtigen, dass, wenn sie ein Foto innerhalb eines arbeitsvertraglichen Auftrages mit den Mitteln des Arbeitgebers herstellen, die Nutzungsrechte dem Arbeitgeber zugute kommen. Das Urheberrecht gesteht in diesen Fällen dem eigentlichen Fotografen nur zu, als Fotograf genannt zu werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist bereits mit dem Arbeitsentgelt abgegolten.

Gleichwohl kann der Urheber anderen entsprechende weitere Rechte einräumen. Zunächst hat dieser aber auch das Recht darüber zu entscheiden, ob sein Bild überhaupt veröffentlicht werden soll. Weitere Rechte sind vor allem das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Ausstellung. Geschieht eine dieser Nutzungen ohne Zustimmung des Urhebers, kann dieser rechtlich dagegen vorgehen, z. B. verlangen, dass die konkrete Form der Verwertung unterlassen wird, und evtl. Schadensersatzansprüche geltend machen (§ 97 UrhG). Außerdem kann er Auskunft darüber verlangen, wo und in welchem Umfang das Bild veröffentlicht wurde (§ 101a UrhG).

Wie kann der Fotograf sein Urheberrecht verwerten?

Der Urheber kann einem Dritten das Recht zur Verwertung übertragen und im Gegenzug ein Entgelt dafür verlangen. Um Streitigkeiten über den Umfang der Verwertung vorzubeugen, sollten die Rechte und Pflichten der Parteien im Vorfeld umfassend geregelt werden.
Im Vertrag sollte geregelt werden, wer Urheber ist. Urheber kann immer nur eine natürliche Person sein, niemals ein Unternehmen oder eine Agentur. Diese sind die Vertragspartner, ihnen können lediglich Nutzungsrechte übertragen werden.
Dabei sollte zunächst bestimmt werden, ob die Übertragung von Nutzungsbefugnissen exklusiv oder nicht exklusiv erfolgen soll. Eine ausschließliche Übertragung bedeutet, dass auch der Urheber selbst die Aufnahmen nicht mehr verwerten darf. Die Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts schließt dagegen eine Lizenzierung gegenüber anderen nicht aus.

Ein Vertrag sollte aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich geschlossen werden. Zwar ist auch eine mündlich getroffene Abrede wirksam, in diesem Fall sollten jedoch Zeugen hinzugezogen werden, auf die gegebenenfalls zurückgegriffen werden kann.
Findet eine einmalige Nutzung statt, in dem z.B. ein Foto für eine Ausgabe einer Zeitschrift verwendet werden soll, genügt es im Zweifel auch auf dem Quittungsbeleg für das Honorar unter Verwendungszweck stichwortartig die geplante Verwendung zu notieren. Nur dabei ist zu beachten, dass dann die Zahlung auch nur für die einmalige Verwendung genügt. Denn liegt kein Vertrag vor, der die Nutzungsrechte detailliert regelt bestimmt sich der Umfang der eingeräumten Rechte, nur nach dem konkreten Vertragsverhältnis. Welche Nutzung zu dem Zeitpunkt von den Parteien erwartet wurde.
Der Urheber sollte als solcher in den Verträgen genannt werden, dann kann es später keine Missverständnisse geben, hinsichtlich der Nennung seines Namens als Fotograf. Es ist zu beachten, dass Urheber nur eine natürliche Person sein kann. Einer Agentur (z.B. als GmbH) kann daher nur die Nutzungsrechte an einem Foto übertragen werden.

Geregelt werden sollte außerdem, in welcher Form das Foto nach Verwendung zurückgegeben werden muss (Negativ, Abzug, Datenträger) und ob der Käufer das Recht haben soll, an dem Bild Veränderungen vorzunehmen. Wichtig ist auch eine Vereinbarung darüber, für welche Zwecke die Aufnahme verwendet werden darf. Die Medien, in denen die Aufnahme eingesetzt werden soll, sollten genau beschrieben werden.

Die Verwendung als CD-Cover schließt beispielsweise nicht die Veröffentlichung als Plakat ein; die Erlaubnis, das Foto in einer Zeitschrift zu veröffentlichen, schließt nicht die Verwendung für die Online-Ausgabe des Printmediums ein. Auch das Genre einer Zeitschrift ist maßgebend: eine Veröffentlichung in einer Sportzeitschrift ist nicht das gleiche wie die Abbildung in einer Autozeitschrift.

Auch Ort und Zeit des Erscheinens sollten im Vertrag festgelegt werden. Der Urheber kann bestimmen, dass die Verwendung nur für einen bestimmten Zeitraum oder Anlass verwendet werden soll. Für den Ort gilt, dass ohne besondere Vereinbarung eine Verwendung im Ausland nicht gestattet ist.
Wenn alle Nutzungsarten genannt werden, ist es selbstverständlich möglich, exklusiv und unwiderruflich jegliche Nutzungsrechte an einem Foto Dritten zu übertragen. Dies ist für Fotoagenturen existenziell. Aber nach der neueren Gesetzgebung ist zu berücksichtigen, dass solcherlei Rechteübertragungen sich im Honorar niederschlagen müssen. Denn nach neuerer Reform steht den Urhebern grundsätzlich ein angemessenes Honorar zu, dieses bestimmt sich auch nach dem Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte. Als angemessen gelten üblicherweise Tarifvereinbarungen, Preislisten von Verwertungsgesellschaften sowie Honorarempfehlungen von Berufsverbänden.

Außerdem sollte eine Regelung hinsichtlich der Urheberbenennung erfolgen. Der Urheber kann auf eine Nennung verzichten. Tut er dieses nicht, sollte die Art der Benennung (z.B. unter einem Pseudonym) bestimmt werden und an welcher Stelle sie erfolgen soll. Diese kann am Bildrand erfolgen, bei mehreren Aufnahmen in Form eines Sammelbeleges oder auch im Impressum. Wurde hinsichtlich der Urheberbenennung keine Regelung getroffen, muss der Käufer den Urhebervermerk nach Aufforderung durch den Urheber anbringen.

Wer ein Nutzungsrecht an Dritte weiterübertragen möchte, sollte darauf bereits im Vertrag hinweisen und ein entsprechende Regelung treffen.

Ausdrücklich ausgeschlossen ist schließlich zum Schutze des Urhebers die Möglichkeit der Übertragung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten (§ 31 Abs.4 UrhG). Diese Vorschrift insbesondere relevant im Zusammenhang mit der Nutzung von Fotos, die vor längerer Zeit lizenziert wurden und nun auf CDs oder im Internet auftauchen. Der Spiegel konnte zwar vermeiden zu Nachzahlungen an Fotografen verurteilt zu werden, letztlich aber nur auf Grund eines Formfehlers, in der Sache wäre es dem Spiegel untersagt gewesen, in den 80er Jahren gekaufte Fotos auf Mikrodisks zu speichern, ohne von den Fotografen ausdrücklich ermächtigt worden zu sein.

Die Nutzungsmöglichkeiten der Fotos, gehen nach dem Tod des Fotograf auf dessen Erben über. Lichtbilder und Fotos sind mindestens für 50 Jahre nach Ihrem ersten Erscheinen geschützt und maximal bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Folgende Fragen und Antworten sollen weitere Einblicke in das Urheberrecht geben:

Was wird durch das Urheberrecht alles geschützt?

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft sowie der Kunst. Geschützt werden somit z. B. Sprachwerke (auch Computerprogramme), Musikstücke, Kunstwerke, Fotos und sogar technische Darstellungen wie Skizzen.

Werden auch ganz einfache und alltägliche Werke geschützt?

Das kommt drauf an. Grundsätzlich werden durch das Urheberrecht nur solche Werke geschützt, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Dies wird in der Regel nur dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Werk nicht um eine ganz alltägliche oder routinemäßige Leistung handelt. Die Grenze ist jedoch fließend.

Gerade für die Erstellung wissenschaftlicher und technischer Darstellungen gibt es verbindliche Vorgaben, die einzuhalten sind. Ist in diesen Bereichen eine persönliche geistige Schöpfung ausgeschlossen?

Nicht zwingend. Es gilt jedoch: Je detaillierter die Vorgaben für die Erstellung von Werken sind, umso genauer muss geprüft werden, ob die verbleibenden gestalterischen Freiräume ausreichen, um von einer persönlichen geistigen Schöpfung sprechen zu können. Für Stadtpläne und Landkarten ist z. B. überwiegend anerkannt, dass diese trotz strenger Vorgaben dem Urheberrecht unterliegen können.

Ist denn bereits die Idee geschützt oder erst das konkrete Werk?

Der Urheberschutz erstreckt sich stets nur auf das konkrete Werk.

Was sind eigentlich GEMA, VG WORT und VG BILD-Kunst?

Alle drei Institutionen sind sogenannte Verwertungsgesellschaften. Diese nehmen auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit den Urhebern die Rechte dieser wahr. Die GEMA vertritt so z. B. die Interessen der Komponisten, Textdichter und Verleger, die VG WORT die Interessen der Autoren, Übersetzer, Journalisten und Verleger. Und die VG BILD-Kunst vertritt schließlich die Interessen der bildenden Künstler, Fotografen, Bildjournalisten, Bildagenturen, Graphik-Designer sowie Foto-Designer und ihrer Verleger.

Ist das Urheberrecht eigentlich vererbbar?

Ja.

Gilt der Urheberrechtsschutz auch für die Darstellung von Werken im Internet?

Für die Frage des Urheberrechtsschutzes ist die Art des Mediums ohne Bedeutung.

Stimmt es eigentlich, dass ein Urheberrecht an Grafiken oder Fotos nur dann besteht, wenn sich ein Copy-Right-Vermerk oder ein entsprechendes Symbol bei der Grafik oder dem Foto befindet?

Nein. Ein Copy-Right-Vermerk bzw. ein entsprechendes Symbol hat rechtlich gesehen – zumindest in Deutschland – keine Bedeutung für die Frage, ob ein Urheberrecht vorliegt oder nicht. Relevant ist allein, ob ein Werk eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und daher schützenswert ist.

Woran kann man denn erkennen, ob eine einfach gehaltene Grafik oder ein banal erscheinender Text dem Urheberecht unterliegt?

Die Frage, ob eine Grafik oder ein Text eine persönliche geistige Schöpfung darstellt, lässt sich je nach Standpunkt unterschiedlich beantworten. Eine entsprechende Beurteilung hängt daher immer von den Umständen des Einzelfalles ab.

Ist es denn zulässig, Grafiken, Fotos oder Texte von einer fremden Internetseite zu kopieren, wenn der Inhaber der Internetseite ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Verwenden bzw. Kopieren der betreffenden Inhalte erklärt?

Hier ist trotz Einverständnis Vorsicht geboten. Für den unbefangenen Internetnutzer ist oftmals nicht erkennbar, ob der Inhaber einer Internetseite auch tatsächlich der Urheber der auf seinen Internetseiten dargestellten Inhalte ist. Ist dies nicht der Fall, ist die Erklärung des Inhabers der Internetseite rechtlich gesehen ohne Bedeutung.

Drohen bei Urheberrechtsverletzungen neben Ansprüchen des Urhebers auch strafrechtliche Folgen?

Das Urheberrechtsgesetz enthält neben zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen auch Straf- und Bußgeldvorschriften. Die vorsätzliche unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke wird z. B. mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wer Vorrichtungen zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen verkauft, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden.

Wie werden Urheberrechtsverletzungen verfolgt?

Urheberrechtsverletzungen werden i. d. R. auf zivilrechtlichem Wege seitens der Urheber oder von den Inhabern der Nutzungsrechte verfolgt. In den meisten Fällen erfolgt zunächst eine außergerichtliche Abmahnung. Erfolgt auf die Abmahnung jedoch keine Reaktion, werden die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt.

Was ist eine urheberrechtliche Abmahnung?

Eine urheberrechtliche Abmahnung ist eine Mitteilung, in der darauf hingewiesen wird, dass ein bestimmtes Verhalten bestehende Urheberrechte verletzt. Im Falle von Urheberrechtsverletzungen erfolgt die Abmahnung meistens durch einen Rechtsanwalt. In der Regel wird die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Durch die Abgabe dieser Erklärung verspricht der Verletzer, sein rechtswidriges Verhalten zukünftig zu unterlassen und für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen. Zumeist wird für das bisherige rechtsverletzende Verhalten auch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Darüber hinaus wird der Abgemahnte immer zur Zahlung der entstandenen Rechtsanwaltskosten aufgefordert. Für eine Reaktion wird dem Abgemahnten üblicher Weise eine Frist von sieben bis zehn Tagen gesetzt. Wird auf die Abmahnung nicht reagiert, droht die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens.

Wonach richtet sich die Höhe des Schadensersatzes bei Urheberrechtsverletzungen?

In aller Regel wird der Schadensersatz nach der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Dies bedeutet, dass der Urheber von dem Verletzer den Betrag als Schadensersatz verlangen kann, den der Verletzer an den Urheber hätte bezahlen müssen, wenn er ordnungsgemäß eine Erlaubnis (Lizenz) zur Nutzung des Werkes von dem Urheber eingeholt hätte. Die Höhe dieser Lizenzgebühren ist von verschiedenen Faktoren abhängig, z. B. von der Dauer der Nutzung des Werkes.

Macht es einen Unterschied, ob die Urheberrechtsverletzung in einem privaten Internetauftritt oder einem gewerblichen Internetauftritt erfolgte?

Für die grundsätzliche Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist dies unerheblich. Von Bedeutung ist die Unterscheidung jedoch für die strafrechtliche Beurteilung, weil die gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke härter bestraft wird, als ein entsprechendes Verhalten zu nicht gewerblichen Zwecken.

Darf man Privatkopien von urheberrechtlichen geschützten Werken anfertigen?

Diese Frage ist nicht eindeutig zu beantworten, da der Begriff der Privatkopie missverständlich ist und in der Vergangenheit für Verwirrung gesorgt hat. Der Begriff der Privatkopie verleitet zu der Annahme, alle Kopien urheberrechtlich geschützter Werke zu privaten Zwecken seien Privatkopien und somit zulässig. Dies ist so jedoch nicht richtig. Insbesondere in den Fällen der Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlage oder der Umgehung von Kopierschutzmechanismen greift die Ausnahmeregelung für Privatkopien nicht.