Fragen zum Erbrecht

Wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Grundsätzlich erben nur Verwandte sowie der Ehepartner. Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich dabei nach Ordnungen. Eine vorhandenene übergeordnete Ordnung schließt die nachfolgenden von der Erbschaft aus. Kinder gehen danach z. B. grds. den Eltern des Verstorbenen vor.
Dies ist jedoch durch ein Testament abänderbar. Allerdings können z. B. Kinder nicht gänzlich enterbt werden, sie erhalten dann den sog. Pflichtteil. Dieses ist ausnahmsweise nur dann nicht der Fall, wenn diese den Erblasser etwa ermordet haben oder in anderer Weise nach dessen Leben getrachtet haben (so das Bundesverfassungsgericht im Fall des Muttermörders).

Einen Anspruch auf den Pflichtteil haben jedoch nur Kinder, Enkel, Eltern und Ehepartner des Erblassers. Dieser beträgt im Grundsatz die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zudem besteht dieser nur in einem Geldanspruch (kein Mitbesitz am Grundeigentum möglich).

In Rahmen eines Testaments sind auch einzelne Vermächtnisse möglich, mit denen z. B. der Schmuck auf die beste Freundin oder die Modelleisenbahn für den Nachbarn außerhalb der gesetzlichen Erbfolge übergehen können. Diese haben ggf. einen Herausgabeanspruch gegenüber den Erben.

Ist das Testament an bestimmte Formen gebunden?

Ein Testament ist immer eigenhändig zu schreiben und zu unterschreiben. Ein Computerausdruck etwa reicht nicht aus.
Auch ist zu beachten, dass Eigenhändigkeit bedeutet, dass der Testierende die Hand selber bewegt. Es darf ihm lediglich leichte Unterstützung gegeben werden.

Das Testament kann bei einem Notar oder beim Amtsgericht hinterlegt werden oder aber auch im eigenen Haus aufbewahrt werden.

Bei mehreren Testamenten gilt das zeitlich am spätesten verfasste.

Es kann auch ein Rechtsanwalt des Vertrauens als sog. Testamentsvollstrecker eingesetzt werden, wenn der Erblasser verhindern will, dass sein Geld unkontrolliert ausgegeben wird.

Eine besondere Form stellt das Berliner Testament dar, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben einsetzen und die Kinder erst nach dem Tod des Letztversterbenden erben.

Oft wird eine Klausel verwandt, dass die Kinder bei der Geltendmachung eines Pflichtteils im Rahmen des ersten Erbfalls auch bei einem etwaigen zweiten nur noch Anspruch auf den Pflichtteil haben. Ein einmal beanspruchter Pflichtteil kann auch nicht mehr durch entsprechende Rückzahlung geheilt werden (siehe auch: „Berliner Testament – Bindung bei Geltendmachung des Pflichtteils“).

Ich rate bei der Erstellung von Testamenten die Einschaltung eines Rechtsanwalts und die ausführliche Besprechung mit diesem an, zumal oftmals auch erhebliche steuerrechtliche Probleme zu beachten sind. Dieses bieten wir Ihnen in unserem Hause durch die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Steuerberatern in umfassender Weise an.