Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für ältere Fahrzeuge

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az.: VI ZR 112/04) hat erneut über die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für ältere Fahrzeuge
(hier: 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit ca. 160.000 km Laufleistung) entschieden und festgestellt, dass die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt wird.

Bereits in einer früheren Entscheidung ( Urteil vom 23.11.2004, Az.: VI ZR 357/03, NJW 2005, 277) hatte der BGH entschieden, dass die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch für ältere Fahrzeuge eine brauchbare Grundlage für die Errechnung der Höhe des Nutzungsausfalls darstellt. Der Geschädigte müsse sich nicht wegen des Alters seines Fahrzeugs mit Vorhaltekosten begnügen. Dem Alter des Fahrzeugs könne dadurch Rechnung getragen werden, dass bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, eine Rückstufung in der Tabelle um eine Gruppe und bei PKW’s, die älter als zehn Jahre sind, eine Herabstufung um zwei Gruppen vorgenommen wird.
Nunmehr hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Höhe des Nutzungsausfalls für ein Fahrzeug ging, das weniger als zehn Jahre alt war und bei dem die Nutzungsausfallforderung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs erheblich überstieg.

Der BGH entschied, dass die Höhe des Nutzungsausfalles bei einem Fahrzeug, das zwischen fünf und zehn Jahre alt ist, in der Weise ermittelt werden, dass in der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch eine Herabstufung um eine Gruppe vorgenommen wird. Darüber hinaus spielt das Alter des Fahrzeugs beim Nutzungsausfall grundsätzlich keine Rolle.

Die Höhe der Nutzungsausfallforderung wird durch den Wert des Fahrzeugs nicht begrenzt.
Dass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich überstieg, war nach Auffassung des Gerichts dem Schädiger anzulasten, weil dessen Versicherer es unterlassen hatte, durch schnellere Ersatzleistung oder Zahlung eines entsprechenden Vorschusses den Geschädigten finanziell in die Lage zu versetzen, eine Reparatur oder den Kauf eines Ersatzfahrzeugs früher vorzunehmen. Der Geschädigte hatte im vorliegenden Fall den Versicherer rechtzeitig darauf hingewiesen, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage war.

Da der Wert des Fahrzeugs für die Höhe der Nutzungsausfallforderung grundsätzlich ohne Bedeutung ist, war der Geschädigte auch nicht verpflichtet, die Höhe der Nutzungsausfallforderung durch Anmietung eines Ersatzfahrzeugs möglichst gering zu halten.