Kosten bei Internetangeboten
Bei Internetangeboten müssen Händler die potentiellen Käufer ausreichend über sämtliche Kosten aufklären
Dazu gehören:
- Liefer- und Versandkosten
- Mehrwertsteuer
- sonstige Zusatzkosten
Dabei sind die Kosten deutlich zu präsentieren.
Das Porto darf laut einem Urteil des BGH (Az.: I ZR 143/04) also nicht auf „entlegenen Seiten“, z.B. in Menüpunkten wie „Service“, gesucht werden muss sowie ebenfalls nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen „versteckt“
werden.
Zwar müssen laut BGH die Kosten nicht zwingend neben jedem der angebotenen Produkte angebracht werden. Es reicht jedenfalls, wenn die potentiellen Käufer auf einer deutlich sichtbaren („leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“) gesonderten Zusatzseite die Kosten finden. Dabei ist jedoch entscheidend, dass der Käufer die Preise vor der Bestellung sehen kann. Das bedeutet, dass er noch vor der Einleitung des Bestellvorganges hierauf hingeführt werden müsse.