Marions Kochbuch – oder die Verwendung fremder Fotos im Internet
Mit Urteil des Bundesgerichtshofs wurde heute klargestellt, dass der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften kann, wenn Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen.
Hintergrund war, dass der Anbieter einer kostenfrei abrufbaren Rezeptsammlung unter der Internetadresse www.chefkoch.de verklagt wurde.
Dabei wurden u.a. von den Nutzern Fotos hochgeladen, die von dem Kläger angefertigt und zusammen mit Rezepten kostenlos unter der Internetadresse www.marions-kochbuch.de abgerufen werden konnten.
Der Beklagte wurde abgemahnt und auf Unterlassung sowie Schadensersatz verklagt. Diesbezüglich bekam er in zwei Instanzen Recht. Schlussendlich lehnte der Bundesgerichtshof die Revision der Beklagten ab.
Zur Begründung:
„Die Bereitstellung der urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zum Abruf unter der Internetadresse www.chefkoch.de verletze dessen ausschließliches Recht auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG). Der Rechtsverletzung stehe nicht entgegen, dass die Fotos bereits zuvor auf der Internetseite des Klägers allgemein abrufbar gewesen seien. Die Haftung der Beklagten werde auch nicht dadurch beschränkt, dass Diensteanbieter im Falle der Durchleitung und Speicherung fremder Informationen für Rechtsverletzungen nur eingeschränkt haften (vgl. §§ 8 bis 10 TMG). Denn die Beklagte habe sich die von ihren Nutzern hochgeladenen Inhalte zu eigen gemacht. Für diese Inhalte müsse sie daher wie für eigene Inhalte einstehen.“
„Nach Ansicht des BGH betreibt die Beklagte nichtlediglich eine Auktionsplattform odereinen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote. Sie habe vielmehr nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Rezepte und Abbildungen übernommen. Die Beklagte kontrolliere die auf ihrer Plattform erscheinenden Rezepte inhaltlich und weise ihre Nutzer auf diese Kontrolle hin. Nicht zuletzt kennzeichne die Beklagte die Rezepte mit ihrem Emblem, einer Kochmütze. Der Verfasser des Rezepts erscheine lediglich als Aliasname und ohne jede Hervorhebung unter der Zutatenliste. Zudem verlange die Beklagte das Einverständnis ihrer Nutzer, dass sie alle zur Verfügung gestellten Rezepte und Bilder beliebig vervielfältigen und an Dritte weitergeben darf.“
Dem Kläger wurde zudem Schadensersatz zugesprochen.
Der Bekllagte hätte ausreichend prüfen müssen, wem die Rechte an den auf ihrer Plattform erschienenen Fotoszustünden. Er könne sich nicht damit „freizeichnen“, dassin seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Hinweis bestünde, dass aufihre Plattform keine urheberrechtsverletzenden Inhalte geladen werden dürften. Das reiche insoweit nicht aus.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom 13.11.2009
Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07 – marions.kochbuch.de
Verfahrensgang:
OLG Hamburg – Urteil vom 26. September 2007 – 5 U 165/06
LG Hamburg – Urteil vom 4. August 2006 – 308 O 814/05
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