Vorsicht bei Umbuchung von Flügen auf 3. Personen über einen Reiseveranstalter 1

Vorsicht bei Umbuchung von Flügen auf 3. Personen über einen Reiseveranstalter

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Reiseveranstalter zwar dem Kunden es ermöglichen muss, eine Ersatzperson zu benennen, die Kosten hierfür kann er aber dem Kunden auferlegen. Daher ist der Kunde nicht davor gefeit z.B. Kosten (wie hier) zu übernehmen, die so unwirtschaftlich sind, dass sie den Ticketpreis quasi verdoppeln.

Daher lieber Flüge selber buchen, da man so nicht weiss, ob der Veranstalter ggf. Flüge bei den Airlines einkauft, die nur schwer umbuchbar sind.

Urteile vom 27. September 2016 – X ZR 107/15 und X ZR 141/15