Vorraussetzungen für den offenen Vollzug

Grundsätzlich kann jeder, der zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, einen Antrag auf offenen Vollzug stellen. Wird dieser abgelehnt, so kann eine Beschwerde bei der Strafvollstreckungskammer eingereicht werden. Hiergegen ist wiederum ein Rechtsmittel vor dem Oberlandesgericht möglich.

Befindet sich der Insasse noch nicht in Haft, so ist ein Rechtsmittel bei der Generalstaatsanwaltschaft möglich.

 

Zu beachten ist, dass in einigen Bundesländern keine direkte Aufnahme in den offenen Vollzug erfolgt, sodass sich derjenige, der zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, selbst stellen und dann sofort in der JVA den Antrag auf Verlegung in den offenen Vollzug stellen sollte.

 

Es wäre auch möglich, vor Haftantritt einen Antrag auf Gnadengesuch zu stellen.

Ein offener Vollzug wird in der Regel genehmigt, wenn der Inhaftierte einer geregelten Arbeit nachgeht. Allerdings ist zu beachten, dass dieser nicht bei jeder Straftat gewährt wird, und auch nicht bei jeder ausgeurteilten Haftdauer.

 

Sprechen Sie uns einfach an. Wir überprüfen gerne, ob ein Gnadenantrag, eine Haftverschonung oder auch ein offener Vollzug für Sie in Betracht kommt.