Das Recht am eigenen Bild

Fotografieren und Filmen ist spätestens mit dem Aufkommen des Fotohandys in Mode gekommen. Ohne Hemmungen werden überall schnelle Fotos geschossen und kleine Filmchen gemacht, und so manch einer fand sich schon in einem ungünstigen Moment abgelichtet, ungewollt auf einer Website im Internet wieder. Insbesondere Aufnahmen von Personen und deren Verwendung und/oder Verbreitung sind immer schon von großem Interesse gewesen, und dieses nicht nur im privaten sondern vor allem auch im professionellen und kommerziellen Bereich. Wenn jemand nun voller Überraschung sein seriöses Portrait auf einem Werbeplakat oder auf einer Website entdeckt, stellt sich nicht selten die Frage: „Dürfen die das denn?“ Die nachfolgenden Ausführungen sollen hierauf Antwort geben.

Das Recht am eigenen Bild – Rechtliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage ist zum einen das 1907 in Kraft getretene „Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotographie“ (kurz: KUG), das 1965 durch das neu geschaffene Urheberrechtsgesetz fast vollständig ersetzt wurde. Einige Vorschriften blieben jedoch bestehen, wovon eigentlich nur die § 22 – 24 (Schutz der Abgebildeten) von Bedeutung sind.
Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das in Art. 1 und 2 GG verankert ist,bedeutet eigentlich: Das Recht darüber zu bestimmen, was mit Fotografien oder anderen bildlichen Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit geschieht. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht, da sowohl ideelle Interessen als auch kommerzielle Interessen des Abgebildeten betroffen sein können. Es sichert dem Einzelnen Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten in Bezug auf die Anfertigung und Verwendung von Fotografien oder Aufzeichnungen seiner Person durch andere. Dabei besteht zwar eine besondere Nähe zwischen dem Recht am eigenen Bild und dem Urheberrecht, obgleich aber zwischen beiden aufgrund der letztlich unterschiedlichen Zielrichtungen unterschieden werden muss. Der Schutzbereich erstreckt sich nach § 22 S. 1 KUG nicht auf die Herstellung von Bildnissen, sondern lediglich auf deren Verbreitung und deren öffentliche Darstellung. Gleichwohl kann der Rechtsschutz aber auch bereits zum vorgelagerten Zeitpunkt des Herstellens von Aufnahmen nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützt sein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Herstellung bereits in der vorgefassten Absicht der späteren Verbreitung geschieht.
Der Begriff des „Verbreitens“ im Sinne des KUG ist dabei weiter als der entsprechende Begriff im Urheberrecht. So betrifft er zum Beispiel auch die Weitergabe eines Fotos im privaten Bereich. Geschützt ist jedoch nicht das Foto als solches, also als reines Fotomaterial, sondern vielmehr die äußere Erscheinung des Abgebildeten als Ausdruck seines Wesens und seiner Persönlichkeit. Dritte sollen fremde Bildnisse ohne Authorisierung nicht beliebig verwenden und vor allem auch nicht kommerziell nutzen dürfen.

Natürlich kann der Abgebildete nicht allein darüber bestimmen, was mit seinem Bildnis oder seinen Bildnissen geschieht. Das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten findet daher seine Schranken dort, wo andere Grundrechte gleichberechtigt Platz beanspruchen können. Das kann zum Beispiel die Pressefreiheit sein oder die Kunstfreiheit. Drängt sich die Frage auf, ob denn das Fotografieren noch erlaubt oder bereits verboten ist? Das kommt darauf an. So dürfen Paparazzi unter Umständen nicht einmal fotografieren, weil bereits dieses eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Prominenten darstellen könnte, sodass es hier also nicht einmal auf die weitere Verbreitung ankommt. Gewöhnliche Menschen aber sind in normalen Situationen in der Regel immer Fotos gestattet, sofern nicht etwa Eingriffe in die Intimsphäre einer anderen Person gegeben sind oder solche Momente vorliegen, in denen durch eine Fotografie die Menschenwürde verletzt wird.

In § 22 KUG heißt es: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“

Der Begriff des „Bildnisses“ ist dabei weit zu verstehen, grds. bedeutet er jedoch die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Das heißt, hierzu zählen also auch Abbildungen, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, wohl aber bestimmte charakteristische äußere Merkmale, die auf den Dargestellten schließen lassen. Dabei ist die Art der technischen Darstellung unerheblich. Neben Fotografien können also auch Zeichnungen oder ähnliches in Betracht kommen. Ferner ist ohne Bedeutung, ob das Bildnis die Darstellung einer realen oder einer nur fiktiven Situation zum Inhalt hat. Dabei ist die Darstellung das eine, die Identifizierbarkeit der Person jedoch das andere: Wenn das Abbild jemanden identifizieren kann, spricht man von einem Bildnis. Typischerweise werden Menschen an ihrem Gesicht erkannt, manche Berühmtheiten aber auch schon an einem bestimmten Attribut (z. B. die Nase von Thomas Gottschalk) oder einer bestimmten Pose. Letztlich ist entscheidend, ob das Bildnis so charakterisiert und individualisiert, dass es als Bildnis einer bestimmten Person angesehen wird. Für die Erkennbarkeit ist es nicht ausreichend, wenn nur der engere Familien- und Freundeskreis jemand anhand des Bildnisses identifizieren könnte. Auch Doppelgänger können dem „Original“ ebenso zugerechnet werden wie Abbildungen von anderen Menschen mit bestimmten Attributen welche man normalerweise mit einer ganz bestimmten Person verbindet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Wenn es sich erkennbar um einen Doppelgänger bzw. um die Nachstellung einer bestimmten Pose handelt, ist das Recht am eigenen Bild eher nicht betroffen. Hier ist die Abwägung im Einzelfall entscheidend.

Neben Bildnissen von natürlichen Personen können auch solche von juristischen Personen dem Bildnisbegriff des § 22 KUG unterfallen, wobei der Schutz insoweit aber eher schwächer ausgeprägt ist. Die Abbildung bloßer Betriebsvorgänge ist jedoch regelmäßig nicht geschützt. Dagegen hat die Rechtsprechung den rechtlichen Schutz auch auf die Verbreitung von Abbildungen von Wohngrundstücken ausgedehnt, sofern hierdurch die Identität der Bewohner offengelegt und der Weg zu dessen Anwesen beschrieben wird. Die reine Abbildung des Wohnhauses für sich stellt allerdings kein Bildnis (einer Person) dar, so dass der Maßstab letztlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen ist. Häufig kommt es hier zu Konflikten bei der Abwägung zwischen der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG und dem Persönlichkeitsrecht.

Außerdem ist der Bildnisschutz nicht ausschließlich auf die Abbildung lebender Personen beschränkt, sodass ein Bildnis sehr wohl auch bei Abbildung einer Leiche vorliegen kann. Weil ein Toter seine Rechte jedoch nicht selbst geltend machen kann, regelt § 22 Abs. 3, wonach es nach dem Tode des Abgebildeten bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung dessen Angehöriger bedarf.

Ferner setzt die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses die entsprechende Einwilligung des Abgebildeten, d. h. dessen vorherige Zustimmung hierzu, voraus. Bei Minderjährigen kann die Einwilligung nur wirksam durch den gesetzlichen Vertreter erklärt werden. Die Einwilligung ist dabei zwar an keine besondere Form gebunden, aus Beweisgründen ist aber die Schriftform anzuraten. In den Fällen von Abbildungen mehrerer Personen ist grds. die Einwilligung jedes Einzelnen erforderlich. Nach § 22 S. 2 KUG kann die Einwilligung des Abgebildeten (jedoch widerlegbar) unterstellt werden, wenn dieser dafür ein Honorar erhalten hat. Der Zahlende erwirbt durch die Honorarzahlung ein Recht zur Verbreitung und öffentlichen Zuschaustellung des Bildnisses im Rahmen des geschlossenen Nutzungsvertrages und unabhängig davon der allgemeinen Grenzen des Persönlichkeitsrechts. Aus Beweisgründen sollte die Honorarzahlung in jedem Falle schriftlich quittiert werden und/oder ein entsprechender Nutzungsvertrag geschlossen werden.
Ferner darf auch bei einer Person, die sich ins Bild drängt, vermutet werden, dass sie mit einer zweckgemäßen Verwertung des Bildnisses einverstanden ist.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist:

In § 23 KUG heißt es: „(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.“

Und in § 24 KUG: „Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.“

Also gilt bei sog. Personen der Zeitgeschichte kein Zustimmungserfordernis, sodass Foto- und Filmaufnahmen solcher ohne deren Einverständnis im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verbreitet werden dürfen. Der „Bereich der Zeitgeschichte“ umfasst dabei grundsätzlich alles, was in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit findet. Zu unterscheiden ist zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte. Eine relative Person der Zeitgeschichte entsteht durch einen bestimmten aktuellen Ereignisbezug. Das kann zum einen eine einmalige publikumswirksame Aktion, zum anderen aber auch z. B. ein Unfall sein. Von solchen Personen dürfen ohne deren Zustimmung Aufnahmen gemacht werden, soweit diese im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen und die allgemeinen persönlichkeitsrechtlichen Grenzen gewahrt bleiben. So darf z. B. das Opfer eines Unfalles – obwohl es zwar eine relative Person der Zeitgeschichte ist – nicht ohne dessen Zustimmung eingeklemmt und blutend in seinem Fahrzeug fotografiert und das Foto vermarktet werden. Etwas anderes kann u. U. gelten, wenn das Foto zur Beweissicherung in einem Zivilprozess gilt.

Absolute Personen der Zeitgeschichte sind dagegen solche, die regelmäßig im Rampenlicht stehen, wie z. B. Politiker oder bekannte Sportler. Von diesen dürfen ereignisunabhängige Aufnahmen gemacht werden, da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hieran regelmäßig größer einzustufen ist als deren eigenes Interesse auf Verwertung. Aber auch exsistiert ein „unantastbarer Kernbereich“ der Privat- und Intimsphäre, der immer geschützt bleibt. Insbesondere ist diesbezüglich die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 25.6.2004 zu beachten, die die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einschränkt und insbesondere das sog. „Paparazzi-Wesen“ erheblich beeinträchtigt. Danach sollen auch von absoluten Personen der Zeitgeschichte ungefragt nur noch solche Bildnisse veröffentlicht werden dürfen, die die Person in Ausübung einer bestimmten Funktion oder eines bestimmten Amtes zeigen, nicht jedoch solche, die in ungenehmigter Weise rein private Aufnahmen darstellen.

Gleichwohl ist auch und trotz dieser EuGH-Rechtsprechung bei der Lösung von Einzelfällen stets eine wertende Gesamtbetrachtung zwischen dem Informations- und Verbreitungsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und den persönlichen Interessen des/r Abgebildeten andererseits vorzunehmen , wobei im Falle von bekannten Persönlichkeiten im Rahmen einer tagesaktuellen Berichterstattung über wahrheitsgemäße Vorgänge zumeist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen wird.

Ferner ist auch die zustimmungsfreie Ablichtung von „Personen als Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Örtlichkeit zulässig, sofern die Person nicht Zweck der Aufnahme ist, ebenso wie auch die zustimmungsfreie Ablichtung von Personen auf Veranstaltungen – d. h. Versammlungen, öffentlichen Festen, Demonstrationen usw. -, wenn diese in die Menge hinein gemacht werden.

Allgemein gilt, dass in jedem Einzelfall zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Berichterstattung und dem privaten Recht auf Bildnisschutz abgewogen werden muss.

Rechtsfolgen:

Eine spezielle zivilrechtliche Rechtsfolge sieht das KUG nicht vor. Analog § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG besteht jedoch ein Unterlassungsanspruch. Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich 10 Jahre, auch über den Tod des Abgebildeten hinaus. Darüber hinaus werden die die §§ 22- 24 KUG als „sonstige Rechte“ im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sowie als Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert. Aus § 823 BGB ergeben sich Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche, wofür jedoch ein vorliegendes Verschulden Voraussetzung ist.
Ferner hat der Betroffene nach § 37 KUG einen Vernichtungsanspruch hinsichtlich der Fotoaufnahmen sowie der hierzu verwendeten Vorrichtungen, und überdies alternativ nach § 38 KUG auch einen Anspruch auf die Übernahme der Fotos und Vorrichtungen.

In strafrechtlicher Hinsicht wird derjenige zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe verurteilt, der entgegen den §§ 22, 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Da die Tat jedoch ein sog. Antragsdelikt darstellt, wird diese folglich nur auf Strafantrag des Betroffenen hin verfolgt.
Ferner wird bestraft, wer eine solche Aufnahme, die vielleicht einmal befugt hergestellt wurde, mißbräuchlich an Dritte weitergibt. Letzteres ist zum Beispiel der Fall bei Aufnahmen im privaten Kreis, welche ein „Freund“ bewußt an Dritte weitergibt weil er ein lukratives Angebot einer Zeitschrift bekommen hat.

Parallel besteht aber auch Rechtsschutz zugunsten der Betroffenen außerhalb des KUG, wie z. B. im Datenschutzrecht, in Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), des Namensrechts (§ 12 BGB) sowie des Urheberpersönlichkeitsrechts (§§ 12 – 14 UrhG).
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass in Zeiten der allgemein fortschreitenden Überwachung durch opto-elektronische Geräte wie z. B. Videokameras auch Personen der Videobeobachtung in der Öffentlichkeit unterzogen werden, die weder einer Straftat verdächtig sind noch sonst gegen Gesetze verstoßen haben. Zur Reglementierung der gegenläufigen Interessen hat der Gesetzgeber in § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) daher eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen. Regelungen bestanden bisher unter anderem auch im Rahmen der Strafprozessordnung (§§ 81b, 100c StPO), im Versammlungsrecht sowie im Polizei- und Ordnungsrecht.

Das sog. Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist hingegen ein aus der Verbindung von Art. 2 und Art. 1 GG entwickeltes Konstrukt der Rechtsprechung zum Schutz des privaten Lebensraumes. Heute besteht Übereinstimmung, dass in Einzelfällen wie hier beim Allg. Persönlichkeitsrecht, verfassungsrechtliche Normen unmittelbare Drittwirkungen entfalten können. Die Wertungen des KUG gelten entsprechend. Bedeutung hat das Allgemeine Persönlichkeitsrecht heute insbesondere im Bereich der Werbung. Bei Verstößen besteht ein Anspruch auf Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung (§§ 823, 1004 BGB). Damit besteht prinzipiell auch ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden (Schmerzensgeld). Dabei ist Hintergrund eines Schmerzensgeldanspruchs eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. Die Beeinträchtigung muss allerdings besonders schwerwiegend sein, um zu einem Schmerzensgeldanspruch zu gelangen. So besteht dieser nur, soweit nicht in anderer Weise ein geeigneter Ersatz, z.B. durch Widerruf oder Gegendarstellung, erlangt werden kann. Umstritten ist die Bemessungsgrundlage für den Schmerzensgeldanspruch. Die aktuelle Rechtsprechung nimmt z. B. die Gewinnsituation des veröffentlichenden Verlages als Kriterium verstärkt in den Blick.

Als strafrechtliche Norm schützt § 201a StGB vor Verletzungen des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: „(1) Wer von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht. (3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (…)“. Der strafrechtliche Schutzbereich des KUG wird durch die Vorschrift ausgeweitet. Er erstreckt sich dabei nicht nur auf die Verbreitung oder öffentliche Darstellung von Bildaufnahmen, sondern bereits auf deren Anfertigung.