Der VW-Abgasskandal - eine Übersicht! 1

Der VW-Abgasskandal – eine Übersicht!

Täglich werden wir hierzu befragt:

Grundsätzlich muss erst einmal gesagt werden, dass die Ansprüche gegenüber VW/Händler am 31.12.2017 verjähren und dies der letzte Tag ist, an dem Kunden ihre Rechte geltend machen können!

Bis dahin gibt es nur wenige Möglichkeiten: 

Grundsätzlich bietet VW eine Nachrüstung an.

Der Kunde muss dieser Nachrüstung nicht Folge leisten. ABER: Es droht das Risiko, dass das Auto dann nicht mehr verkehrsfähig ist und das Auto die Plakette bei der Hauptuntersuchung (HU) nicht bekommt – so auch die derzeitige Aussage des TÜV-Nord, die dieser jedoch auch wieder relativiert hat und wohl doch erteilt, bis es eine gesetzliche Grundlage gibt. Es besteht also auf alle Fälle eine Unsicherheit.

Der Kunde kann seine Rechte gegenüber seinem Händler auf Gewährleistung oder aber gegenüber VW auf Garantie geltend machen.

Aufgrund der Manipulation liegt wohl ein Mangel gem. § 434 I S. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor.

Innerhalb von 2 Jahren bei Neuwagen (Achtung: Bei Gebrauchtwagen kann die Gewährleistung auf 1 Jahr herabgesetzt worden sein) kann somit der Käufer folgende Rechte geltend machen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

Anspruchsgegner ist der Händler.

Der Anspruchsteller müsste beweisen, dass die vertraglich zugesicherten Abgaswerte von den tatsächlichen Abgaswerten abweichen, hier hat aber VW ja bereits Fehler eingeräumt.

Das, was viele Kunden sich wohl wünschen, ist der Rücktritt.

Hier ist die Rechtsprechung allerdings bislang sehr uneinheitlich, sodass wir nicht mit Sicherheit sagen können, dass ein Rücktritt durchsetzbar ist.

Einige Gerichte sahen den Mangel als nicht erheblich an.

Folgende positive Urteile gab es bislang:

OLG Braunschweig gegenüber VW als Verkäufer: Hier hat der Kunde direkt das Fahrzeug bei VW gekauft, sodass Anspruchsgegner VW war (sonst ist dies der Händler):

Das OLG Braunschweig ist das erste Gericht, dass einen Rücktritt und damit eine Rückgabe ohne den Abzug der Nutzung vornimmt, das Urteil ist nicht rechtskräftig und scheint wohl eher die Ausnahme.

Eher näher an der juristischen Praxis ist das Urteil des OLG Hildesheim, das einen Rücktritt sieht, aber unter Abzug der gefahrenen Kilometer (auch nicht rechtskräftig).

Schwierig wird die Durchsetzung der Rechte, wenn eine Nachbesserung erfolgt ist.

Schwierig wird aber auch, wenn man die Nachbesserung verweigert, da ein Amtsgericht geurteilt hat, dass dies die einfachste wirtschaftlich beste Lösung wäre.

Positiv urteilte unser Hausgericht Oldenburg, das den Rücktritt bejahte.

Sprechen Sie uns gerne an, Ihre Kanzlei Dr. Seiter & Partner