Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den ehemaligen Vermieter auf Ausstellung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“

Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 30.9.2009 entschied dieser, dass der Mieter gegenüber seinem ehemaligen Vermieter keinen Anspruch auf Ausstellung einer sogenannten „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ hat, die über eine Quittung für die von diesem an den Vermieter gezahlten Mietzahlungen hinausgeht.

 

Zum Sachverhalt:

 

Geklagt hatte eine Mieterin gegen ihre ehemalige Vermieterin, die ihre  Wohnung gekündigt und in eine andere Wohnung im Raum Dresden umgezogen war.

 

Aufgrund der Forderung des neuen Vermieters gegenüber der neuen Mieterin, diesem eine sogenannte „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ vorzulegen, wandte sich diese an ihre ehemalige Vermieterin und verlangte von dieser die Ausstellung einer solchen Bescheinigung.

 

Diese erkannte zwar an, Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen zu erstellen, weigerte sich jedoch eine weitergehende Erklärung (also eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung auszustellen) abzugeben, „dass die Miete einschließlich vereinbarter Betriebskostenvorauszahlungen für den Mietzeitraum bezahlt worden seien, dass ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung für 2006 von 276,24 € wegen Strittigkeit der Forderung nicht bezahlt worden sei, dass die Betriebskostenabrechnung für 2007 noch nicht erteilt worden sei und dass die Kläger eine Kaution von726 € geleistet hätte, die sich aufgrund des nichtfreigegebenen Pfandes noch bei der Beklagten befinde“. 

 

Das Amtsgericht Dippoldiswalde hat die auf Abgabe der Erklärung gerichtete Klage abgewiesen.

 

Das Landgericht Dresden hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

 

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

 

Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein solcher Anspruch auf die Erteilung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ nicht besteht.

 

Zur Begründung:

 

„Der Mietvertrag der Parteien enthält hierzu keine Regelung. Eine solche Verpflichtung besteht auch nicht als mietvertragliche Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. Eine Verpflichtung zur Auskunft über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mietschulden würde voraussetzen, dass der Mieter über Art und Umfang seiner Mietverbindlichkeiten im Ungewissen ist. Hieran fehlt es, weil der Mieter – wie hier die Kläger – unter Zuhilfenahme eigener Zahlungsbelege sowie der von dem Vermieter gemäß § 368 BGB geschuldeten und erteilten Quittungen über die von dem Mieter geleisteten Zahlungen ohne weiteres feststellen kann, ob alle mietvertraglich geschuldeten Zahlungen geleistet sind, und auch in der Lage ist, die Erfüllung seiner aus dem Mietvertrag folgenden Zahlungsverpflichtungen zu belegen. Die Abgabe einer in ihren Wirkungen unter Umständen weiter reichenden Erklärung kann einem Vermieter hingegen schon wegen einer möglichen Gefährdung eigener Rechtspositionen nicht zugemutet werden. Denn es erscheint nicht fern liegend, dass eine solche Bescheinigung auch als Ausgleichsquittung angesehen werden könnte, durch die der Vermieter auf alle eventuell noch bestehenden Ansprüche gegen den Mieter verzichten würde, oder dass darin ein „Zeugnis gegen sich selbst“ liegt, das für ihn beweisrechtlich nachteilig wäre, falls nachträglich noch Streit über den Bestand oder die Erfüllung von Mietforderungen entstehen sollte.

 

Auch eine allgemeine Pflicht zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung wegen einer dahin entstandenen Verkehrssitte war im zu entscheidenden Fall nicht anzunehmen. Das Berufungsgericht hatte eine solche Verkehrssitte nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger, wonach ein Vermieter in Dresden mit einem Bestand von 42.000 Wohnungen von jedem neuen Mietinteressenten die Beibringung einer „Mietschuldenfreiheitsbescheinigung“ verlangt, reicht für die Annahme einer solche Verkehrssitte nicht aus, da diese voraussetzt, dass sich innerhalb aller beteiligten Kreise und nicht nur eines Teiles, sei er auch quantitativ erheblich, dazu eine einheitliche Praxis durchgesetzt hat.“, so die Presseerklärung des Bundesgerichtshofes.

 

Verfahrensgang:

BGH, Urteil vom 30. September 2009 – VIII ZR 238/08

 

vorhergehend:

AG Dippoldiswalde – Urteil vom 10. Januar 2008 – 2 C 0686/07

LG Dresden – Urteil vom 29. Juli 2008 – 4 S 97/08

Wann kommt der virtuelle Maschendrahtzaun? Artikel im Deldorado

Zu dem Thema „Nachbarschaftsstreit im Internet“ gab Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter ein Interview dem Deldorado.

Der Artikel findet sich unter:

http://www.deldorado.borgmeier-media.de/index.php?option=com_content&task=view&id=1531&Itemid=33

 

Bild Quelle: Borgmeier-Media, Deldorado

Plagiate im Internet – Artikel im Deldorado

Zum Thema „Gefährliche Plagiate, Fälschungen mit fatalen Folgen“ erschien ein Artikel in der Borgmeier-Media-Zeitung Deldorado.

„…Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter weiß, wie sich Kunden, aber auch Verkäufer schützen können…

Aktuell vertritt die Spezialistin für Internet-, Vertrags- und Steuerrecht einen Mandaten, der Tuningteile bei einem Großhändler einkaufte, um sie anschließend bei eBay zu vertreiben…

Über diesen Fall berichtete die Rechtanwältin…in der Sendung „Planetopia“ auf Sat.1.“….

Privatpersonen, die aufgrund des Verkaufs von Plagiaten eine Abmahnung bekommen, sollten sich deshalb rechtlich beraten lassen. „Die Unterlassungserklärungen sind oft viel zu weit gefasst“, weiß Dr. Corina Seiter.“ „

Quelle: Borgmeier-Media, Deldorado

Der ganze Artikel ist zu finden unter

http://www.deldorado.borgmeier-media.de/index.php?option=com_content&task=view&id=1647&Itemid=33

Bild: Quelle Borgmeier-Media, Deldorado

Änderung der Widerrufsbelehrung bei Dienstleistungen

Bei reinen Dienstleistern hat sich auch die Widerrufsbelehrung geändert.

 

Sollten Sie eine Dienstleistung erbringen, so ist unbedingt die Widerrufsbelehrung abzuändern, da ansonsten eine Abmahnung drohen kann.

 

Senden Sie uns einfach unverbindlich eine Email. Sollten Sie mit dem Preis einverstanden sein, senden wir das Passwort nach Zahlungseingang unverzüglich zu.

 

Viele Grüße Ihre Kanzlei Dr. Corina Seiter

Geschützt: Änderung der Widerrufsbelehrung für Dienstleistungen

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Geschützt: Neue Widerrufsbelehrung – Muster –

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Neue Widerrufsbelehrung – Update

Aufgrund des neuen EuGH-Urteils raten wir allen Nutzern einer Widerrufsbelehrung, diese umgehend zu ändern.

Wie diese neue Belehrung aussieht, wird die Rechtsprechung zeigen.

Zur Zeit herrscht noch sehr viel Unsicherheit. Einige raten sogar, alles zu lassen, wie es ist. Das halten wir für falsch!

Wir haben daher eine Widerrufsbelehrung erstellt, die – so unsere Auffassung – mit dem neuen Urteil kompatibel ist.

Sie können diese gegen eine Schutzgebühr hier herunterladen.  Die Höhe wird Ihnen auf Anfrage per Mail mitgeteilt.

 

Senden Sie uns einfach unverbindlich eine Email. Sollten Sie mit dem Preis einverstanden sein, senden wir das Passwort nach Zahlungseingang unverzüglich zu.

 

Viele Grüße Ihre Kanzlei Dr. Corina Seiter

EuGH entscheidet über Wertersatz

Der EuGH hatte am 3.9.2009, Az. C-489/07, (Art. 6, Art. 14 der Richtlinie 97/7/EG; 312 c, 312 d, 355, 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2 BGB) über die in den Widerrufsbelehrungen enthaltenen Wertersatzklausel zu entscheiden.

 

Aufgrund eines aktuellen Rechtsstreites hatte das Amtsgericht Lahr dem EuGH dieses Problem zur Entscheidung vorgelegt.

 

Nach dem Urteil des EuGH kann somit ein Verkäufer vom Käufer nicht generell Wertersatz verlangen, sondern nur dann, wenn dieser die Ware mehr als nur zur Überprüfung/zum Ausprobieren verwendet und sich damit deren Zustand verschlechtert,d.h. wenn der Kunde die Ware so genutzt hat, dass dies  mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbar ist. 

Das heisst, dass nach wie vor Verkäufer, wenn z.B. der Käufer die gekaufte Jacke anzieht und seine Katze Fäden zieht und er auch noch beim Essen einen Fettfleck hinterlässt, nach wie vor den Käufer schadensersatzpflichtig machen kann, da dies über eine bloße Prüfung hinausgeht und gegen Treu und Glauben verstösst. Allerdings muss der Kunde – so unsere Auffassung – auch wieder vorher ausreichend belehrt worden sein!

Wir raten daher dringend, die Widerrufsbelehrung anzupassen und dies von einem Experten machen zu lassen. Gerne helfen wir ihnen hier weiter (siehe Artikel http://www.kanzlei-seiter.de/neue-widerrufsbelehrung-muster/.

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Wir unterstützen den Mahlzeit-Cup

Die Kanzlei Dr. Seiter unterstützt die Organisation MahlZeit, eine Initiative der evangelischen Kirche Bremen, für Bremer Kinder und Familien, die es Kindern aus der Neuen Vahr ermöglicht, jeden Sonntag um 12:30 Uhr eine kostenlose warme Mahlzeit zu bekommen.

http://www.mahlzeit-bremen.de/

Zur Unterstützung der Organisation fand am 13.6.2009 ein Benefiz-Fussballturnier statt, an dem die Kanzlei und Freunde der Kanzlei teilnahmen.

Wir unterstützen den Mahlzeit-Cup 1

Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung

Über die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmung einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von Schadensersatz nach § 281 Abs. 1 BGB zu stellen sind, hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden (Urteil vom 12. August 2009 – VIII ZR 254/08).

 

Der Käufer einer Sache – hier eines Autos – ist verpflichtet, dem Verkäufer im Falle eines (behebbaren) Mangels laut § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen.

Der Käufer hatte in dem abgeurteilten Fall den Verkäufer zur „umgehenden“ Mangelbeseitigung aufgefordert und mit der Ersatzvornahme (Beauftragung einer anderen Werkstatt) gedroht. Auf die Erklärung eines Mitarbeiters der Beklagten, sich um die Angelegenheit zu kümmern und umgehend Mitteilung zu machen, meldete der Verkäufer sich nicht mehr. Weitere Kontaktaufnahmen verliefen erfolglos.

Das Amts- und Landgericht (“es fehle an der nach § 281 BGB erforderlichen Fristsetzung zur Nacherfüllung”) wiesen die Klagen ab.

 

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