Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für ältere Fahrzeuge
Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.01.2005, Az.: VI ZR 112/04) hat erneut über die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für ältere Fahrzeuge
(hier: 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit ca. 160.000 km Laufleistung) entschieden und festgestellt, dass die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt wird.