BGH: Erwirbt der Geschädigte nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein gleichwertiges oder teureres Ersatzfahrzeug, so ist ihm der vom Sachverständigen ermittelte Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert zu ersetzen.
Nach geltendem Schadensersatzrecht wird nach einem Verkehrsunfall die Mehrwertsteuer nur ersetzt, soweit sie anfällt.
Mehrwertsteuer ist auch bei Totalschaden nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Wenn der Geschädigte seinen Schaden fiktiv, d.h. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend macht, das lediglich pauschal einen Brutto-Wiederbeschaffungswert ausweist, hängt die Erstattung der Mehrwertsteuer davon ab, ob solche Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt nach § 10 UStG regelbesteuert oder nach § 25a UStG differenzbesteuert oder von Privat umsatzsteuerfrei angeboten werden. Weiterlesen